Besteuerung von Sportwetten
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 20. September 2022 in drei Verfahren entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist.
Das Gericht ist nunmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erhebung einer (zusätzlichen) kommunalen Wettbürosteuer nicht zulässig ist, weil sie den bundesrechtlich im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwetten- und Sportwettensteuer) gleichartig ist.
Diese Entscheidung wirkt sich auf die in Essen festgesetzten Wettbürosteuern aus. Sobald die Urteilsbegründung vorliegt und das Urteil Rechtskraft erlangt hat, wird die Stadt Essen die Besteuerungssachverhalte von Amts wegen prüfen und die Beteiligten schriftlich informieren. Die abschließende Bearbeitung der Fälle kann längere Zeit in Anspruch nehmen. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Hinweise und Besonderheiten
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes Nr. 58/2022 vom 20.09.2022
Dienste finden:
- Zuständige Einrichtungen
-
- Örtliche Aufwandssteuern
- Porscheplatz 1
- 45127 Essen
- Tel: +49 201 88-21430
- Fax: +49 201 88-21480
- E-Mail: vergnuegungssteuer@essen.de