BIS: Suche und Detail

Wettbürosteuer

Besteuerung von Sportwetten


Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 20. September 2022 in drei Verfahren entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist.

Das Gericht ist nunmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erhebung einer (zusätzlichen) kommunalen Wettbürosteuer nicht zulässig ist, weil sie den bundesrechtlich im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwetten- und Sportwettensteuer) gleichartig ist.

Diese Entscheidung wirkt sich auf die in Essen festgesetzten Wettbürosteuern aus. Im Februar 2023 wurden alle angefochtenen Bescheide aufgehoben. Als Folge der richterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) wurde die Wettbürosteuersatzung zum 31. Dezember 2022 rückwirkend aufgehoben. 



Zuständige Einrichtungen
Örtliche Aufwandssteuern
Porscheplatz 1
45127 Essen
Tel: +49 201 88-21430
Fax: +49 201 88-21480
E-Mail: vergnuegungssteuer@essen.de
Finanzbuchhaltung und Stadtsteueramt