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Anlage zur Gewährung eines unabweisbaren besonderen Bedarfs (Anlage BB)
Hier können Sie Angaben zur Gewährung eines unabweisbaren besonderen Bedarfs machen.
Ein besonderer Bedarf bezeichnet einen Bedarf, der nicht mit der Regelleistung abgedeckt werden kann und als unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf in atypischen Lebenslagen anfällt wie bspw.:
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
- Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
Diese Leistungen können als Geldleistung oder bei Ersatzbeschaffung ggfs. als Darlehen bewilligt werden.
Rechtsgrundlagen
Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Voraussetzungen
Die Anlage kann nur verwendet werden, wenn bereits ein Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag vorliegt bzw. bewilligt wurde.
Unterlagen
Bitte laden Sie hierzu folgende Unterlagen direkt mit hoch:
- Kaufbelege
- Quittungen
Bitte laden Sie alle notwendigen Nachweise nach Möglichkeit direkt mit hoch.
Verfahrensablauf
Nach Eingang der Unterlagen kann die Leistungsabteilung prüfen, ob der unabweisbare Bedarf als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden kann.
Hinweise und Besonderheiten
Hier handelt es sich um einen Bedarf, der nicht vom Regelsatz umfasst wird.
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Zuständige Einrichtung
JobCenter Essen
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Ruhrallee 175
45136 Essen