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Wenn Ihr Fahrzeug zwangsweise durch die Zulassungsbehörde oder Polizei stillgelegt worden ist, so können Sie nach der Bezahlung der Verwaltungsgebühren für die Zwangsstilllegung sowie der Erbringung eines geeigneten Nachweises über die Beseitigung des Mangels oder dem Nachkommen der Halterpflichten eine Wiederzulassung des Fahrzeuges beantragen.


Bitte beachten Sie, dass Sie Ihr Fahrzeug erst wieder fahren dürfen, wenn das Fahrzeug wiederzugelassen ist.

Auf eine Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II kann unter Beibehaltung der Kennzeichenkombination und bei bereits vorhandenen Zulassungsbescheinigungen verzichtet werden.

Ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich beachten Sie bitte folgendes:

Sofern Ihr Fahrzeug finanziert ist und die Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Bank oder einer anderen Einrichtung verwahrt wird, so ist mit dieser zu kommunizieren, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II zwecks Wiederzulassung der Zulassungsbehörde übersandt wird. Der Zulassungsbescheinigung Teil II ist zudem vom Finanzierungsgeber ein Schreiben beizufügen, aus welchem der Grund für die Übermittlung der Dokumente erfolgt.

Dabei ist darauf zu achten, dass  die Zulassungsbescheinigung Teil II immer an die Kfz-Zulassung in Essen Steele, Kaiser-Otto-Platz 5, 45276 Essen, übersendet wird.

Demnach ist bei der Terminbuchung darauf zu achten, dass Sie den Termin für die Kfz-Zulassung in Steele und nicht in Borbeck vereinbaren.

Auf Wunsch können Sie ein freies Kennzeichen Ihrer Wahl bekommen oder dieselbe Kennzeichenkombination wie bisher nutzen.

Unter dem Link Wunschkennzeichen Online können Sie nach der Verfügbarkeit Ihres Wunschkennzeichens schauen.

Die Eintragung in den Fahrzeugpapieren kann persönlich oder durch Bevollmächtigung beantragt werden.



Alle Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen. 

  • Zulassungsantrag und SEPA-Lastschriftmandat (zum Einzug der Kfz-Steuer)
    Ein entsprechendes Formular (Vollmacht) steht Ihnen als am Bildschirm ausfüllbare pdf-Datei unter dem entsprechenden Link zum Download zur Verfügung.
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    Sofern Ihr Fahrzeug finanziert ist und die Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Bank oder einer anderen Einrichtung verwahrt wird, so ist mit dieser zu kommunizieren, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II zwecks Zulassung der Zulassungsbehörde übersandt wird. Der Zulassungsbescheinigung Teil II ist zudem vom Finanzierungsgeber ein Schreiben beizufügen, aus welchem der Grund für die Übermittlung der Dokumente erfolgt.
  • Nachweis über die Erledigung/Beseitigung des Stilllegungsgrundes
    Vorlage eines geeigneten Nachweises über die Beseitigung des Mangels oder dem Nachkommen der Halterpflichten
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
    HU-Prüfbericht: Die Vorlage des Prüfberichtes über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht zweifelsfrei aus der  Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ergibt. Hierüber entscheidet die zuständige Sachbearbeitung.
  • Kennzeichenschilder
    Die Vorlage der Kennzeichen ist nach Entsiegelung zwingend erforderlich.
  • Wunschkennzeichen
    Wenn Sie im Vorfeld ein Wunschkennzeichen reserviert haben, legen Sie bitte die schriftliche Bestätigung hierüber vor.
  • Gültiges Ausweisdokument im Original
  • Bei juristischen Personen
    Handelsregisterauszug und/oder Gewerbeanmeldung sowie ein gültiges Ausweisdokument der vorsprechenden Person im Original
    Bei einer Einzelfirma zusätzlich ein gültiges Ausweisdokument des benannten Vertreters
  • Bei Freiberuflern
    Nachweis der aktuellen Firmenanschrift in Form eines Brief- oder Kopfbogens oder die Vorlage einer Bescheinigung über die Firmenanschrift eines Steuerberaters
  • Bei Vereinen
    Auszug aus dem Vereinsregister
  • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern
    Die schriftliche Einwilligung und die gültigen sowie originalen Ausweisdokumente der oder des Erziehungsberechtigten sowie des Minderjährigen
  • Bei Vorsprache durch einen Bevollmächtigten
    Vorlage einer formlosen, schriftlichen Vollmacht oder des ausgefüllten und unterschriebenen Zulassungsantrages sowie die Ausweisdokumente des Antragstellers*in und Bevollmächtigten im Original
    Das SEPA-Lastschriftmandat ist immer im Original und durch den Fahrzeughalter*in unterschrieben vorzulegen.

Name Typ Kosten Beschreibung
Standardgebühren $kosten.typ 28,20 EUR Es fallen Standardgebühren in Höhe von 28,20 Euro an.

Die Höhe der Gebühren kann im Einzelfall variieren und richtet sich jeweils nach dem Aufwand und den auszustellenden Dokumenten.

Wenn das Fahrzeug von der Zulassungsbehörde zwangsweise stillgelegt wurde, fallen hierfür zusätzliche Gebühren an, dessen Höhe sich nach dem Aufwand berechnet.

Bei der Zuteilung einer neuen Kennzeichenkombination fallen zusätzlich Kosten für neue Kennzeichenschilder an.