Wenn Sie eine Heizölverbraucheranlage (zum Beispiel Heizöltanks) neu bauen oder eine bestehende Anlage wesentlich verändern wollen, müssen Sie dies der zuständigen Wasserbehörde sechs Wochen vorher melden.
Nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen besteht für Heizölverbraucheranlagen (Ölheizungsanlagen) ab einem Volumen von mehr als einem Kubikmeter eine Anzeigepflicht. Bei privaten Betreibern beschränkt sich diese Anzeigepflicht auf den Heizöltank. Der Brenner wird nicht umfasst. Wenn Sie eine Heizölanlage neu bauen oder wesentlich verändern wollen, sind Sie verpflichtet, die zuständigen Wasserbehörde sechs Wochen im Voraus zu informieren. Zuständige Wasserbehörde ist in der Regel die untere Wasserbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Eine wesentliche Änderung einer Anlage liegt dann vor, wenn bauliche oder sicherheitstechnische Merkmale der Anlage verändert werden. Eine Änderung sicherheitstechnischer Merkmale liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Heizöltank mit einer Hebersicherung nachgerüstet wird oder wenn die Einstellung des Grenzwertgebers verändert wird. Die Anzeige muss Angaben zum Betreiber und zum Standort enthalten.
§ 40 AwSV
Sie beabsichtigen den Betrieb einer Ölheizungsanlage (Heizölverbraucheranlage) mit einem Volumen von mehr als einem Kubikmeter oder die wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage.
Vorliegende bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise zu den zu verwendenden Bauprodukten (Tank, Sicherheitseinrichtungen)
Sollten Sie innerhalb von sechs Wochen keine Absage der unteren Wasserbehörde erhalten haben, so können Sie mit dem (Um-)bau beginnen.
Lassen Sie sich, soweit erforderlich, bei der Erstellung der Anzeige von einem Fachbetrieb beraten. Anschließend leiten Sie die Anzeige fristgerecht vor Umsetzung der geplanten Maßnahme an die zuständige Wasserbehörde.
Dienste finden:
- Zuständige Einrichtung
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- Industrielles Abwasser und wassergefährdende Stoffe
- Freytagstraße 29
- 45144 Essen
- Tel: +49 201 88-59240