Hier können Sie den Weiterbewilligungsantrag (Folgeantrag) auf Bürgergeld nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) stellen.
Für die Nutzung der Onlinedienstleistung ist eine BundID mit eID erforderlich. Falls Sie über keine eID verfügen, ist es zwingend notwendig, eine gut lesbare Ausweiskopie hochzuladen. Andernfalls kann die Bearbeitung der Onlinedienstleistung nicht erfolgen.
Damit Sie möglichst schnell eine neue Arbeit finden, bieten wir Ihnen passende Stellen oder Qualifizierungen an. Dazu müssen wir Sie jederzeit zu Hause erreichen können. Dass Sie telefonisch erreichbar sind, reicht nicht aus. Sie müssen zum Beispiel in der Lage sein, kurzfristig ein Bewerbungsgespräch vor Ort zu führen.
Wenn Sie sich nicht an Ihrem Wohnort aufhalten oder verreisen (innerhalb oder außerhalb Deutschlands), nennen wir das „Ortsabwesenheit“. Sie sind gesetzlich verpflichtet, uns rechtzeitig vorab darüber zu informieren und unsere Zustimmung vor der Abwesenheit einzuholen. Wenn Ihrer Ortsabwesenheit von uns zugestimmt wurde, erhalten Sie für diese Zeit weiterhin Bürgergeld und sind krankenversichert. Die Zustimmung können wir Ihnen frühestens 3 Wochen vor Reisebeginn erteilen.
Die Ortsabwesenheit kann nur genehmigt werden, wenn Sie diese rechtzeitig beantragt haben.
Die Anlage kann nur verwendet werden, wenn bereits ein Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag vorliegt bzw. bewilligt wurde.
Sie haben im Kalenderjahr einen Anspruch auf 21 Tage Ortsabwesenheit. Wenn Sie länger als 21 Tage ortsabwesend sind, erhalten Sie ab dem 22. Tag keine SGB II Leistungen mehr. Wenn Sie planen, länger als 6 Wochen zu verreisen, haben Sie in dem gesamten Zeitraum keinen Anspruch auf Bürgergeld nach dem SGB II.
Bitte teilen Sie uns die Ortsabwesenheit rechtzeitig (3 Wochen vorher) schriftlich oder per Telefon mit, damit diese genehmigt werden kann.
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