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Hier können Sie Angaben zur Gewährung eines unabweisbaren besonderen Bedarfs machen.

Für die Nutzung der Onlinedienstleistung ist ein Servicekonto.NRW mit eID erforderlich. Falls Sie über keine eID verfügen, ist es zwingend notwendig, eine gut lesbare Ausweiskopie hochzuladen. Andernfalls kann die Bearbeitung der Onlinedienstleistung nicht erfolgen.


Ein besonderer Bedarf bezeichnet einen Bedarf, der nicht mit der Regelleistung abgedeckt werden kann und als unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf in atypischen Lebenslagen anfällt wie bspw.:

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  • Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Diese Leistungen können als Geldleistung oder bei Ersatzbeschaffung ggfs. als Darlehen bewilligt werden.


Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)


Die Anlage kann nur verwendet werden, wenn bereits ein Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag vorliegt bzw. bewilligt wurde.


Bitte laden Sie hierzu folgende Unterlagen direkt mit hoch:

  • Kaufbelege
  • Quittungen

Bitte laden Sie alle notwendigen Nachweise nach Möglichkeit direkt mit hoch.


Hier handelt es sich um einen Bedarf, der nicht vom Regelsatz umfasst wird.


Nach Eingang der Unterlagen kann die Leistungsabteilung prüfen, ob der unabweisbare Bedarf als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden kann.