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Wenn Sie eine Anlage betreiben, bei der die Schwellenwerte, gemäß Anhang 1 der 31. BImSchV, überschritten werden, müssen Sie jährlich eine Lösemittelbilanz oder einen Reduzierungsplan einreichen.  


Wenn sie eine Anlage, wie z.B. eine Druckerei, Textilreinigung, Beschichtungsanlage, Anlage zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben, Kautschukumwandlung, Extraktionsanlage von pflanzlichem Öl oder tierischem Fett oder eine Anlage zur Herstellung von Arzneimitteln betreiben, müssen Sie die speziellen Anforderungen nach Anhang III der 31. BImSchV einhalten. Dies gilt nur für Fälle, bei denen eine Überschreitung der im Anhang I der 31. BImSchV genannten Schwellenwerte vorliegt. Sie sind dann dazu angehalten, einen Reduzierungsplan nach Anhang IV, oder eine Lösemittelbilanz nach Anhang V zu erstellen und diese jährlich an die zuständige Behörde zu übermitteln.


31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen


Überschreitung der in Anhang I der 31. BImSchV genannten Schwellenwerte der aufgeführten Anlagen


- Beschreibung der verwendeten Lösemittel
- jährliche Menge der eingesetzten Lösemittel


Für die Überprüfung der Lösemittelbilanzen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen fallen Gebühren an, welche sich aus dem Verwaltungsaufwand und dem wirtschaftlichen Nutzen ergeben.



Nachdem Ihre Unterlagen eingegangen sind, prüft das Umweltamt, ob Ihre Anlage den Bestimmungen der 31. BImSchV unterliegt. Sie erhalten in jedem Fall eine Nachricht, ob Sie den Bestimmungen unterliegen oder auch nicht.