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Industrie- und Gewerbebetrieben können Messungen der Emissionen und Immissionen und sicherheitstechnische Prüfungen durch Sachverständige angeordnet werden.


Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder
einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a einen der von der zuständigen Behörde
eines Landes bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer
Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt.


BImSchG § 29a Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen


Prüfungen können angeordnet werden:
1. für einen Zeitpunkt während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage (Gilt entsprechend bei einer Änderung im Sinne des § 15 oder des $ 16 BImSchG)
2. für einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme,
3. in regelmäßigen Abständen,
4. im Falle einer Betriebseinstellung oder
5. wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte sicherheitstechnische Anforderungen nicht erfüllt
werden.


4 Wochen nach Durchführung der Prüfung


AVerwGebO NRW 15a.2.7
Anordnungen von Messungen nach §§ 26, 28, 29

a) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Gebühr: Euro 125 bis 1 250

b) bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen in den Fällen des § 30 Satz 2
Gebühr: Euro 50 bis 500



1. Schriftliche Anordnung durch die zuständige Behörde
2. Beauftragung der sicherheitstechnischen Prüfung durch den Betreiber
3. Vorlage der Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung bei der zuständigen Behörde innerhalb von 4 Wochen nach Durchführung


Zuständige Einrichtung
Untere Immissionsschutzbehörde
Natorpstr. 27
45139 Essen
Tel: +49 201 88-59588
Fax: +49 201 88-59559
E-Mail: uib@umweltamt.essen.de