Weitere Gelder für Alleinerziehende
Sie sind alleinerziehend und möchten wissen, ob Ihnen neben dem Unterhaltsanspruch für das gemeinsame Kind weitere Gelder vom anderen Elternteil zustehen?
Alleinerziehende Elternteile können neben dem Unterhaltsanspruch des Kindes auch unter gewissen Voraussetzungen einen eigenen Anspruch gegenüber dem dem anderen Elternteil geltend machen.
Neben dem Anspruch des Kindes auf Unterhalt vom Vater oder der Mutter haben auch alleinerziehende Elternteile von unter dreijährigen Kindern unter Umständen einen Anspruch auf sog. Betreuungsunterhalt, wenn der andere Elternteil über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet waren, ist für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht von Bedeutung.
Das Jugendamt Essen bietet dazu eine Beratung und Unterstützung für alleinerziehende Mütter/Väter an.
Eine gerichtliche Vertretung von alleinerziehenden Personen, ist jedoch nicht möglich.
Die örtlichen Amtsgerichte informieren auf Ihren Homepages zu den Möglichkeiten einer Verfahrenskostenhilfe (ehem. Prozesskostenhilfe genannt).
Es fallen keine Kosten an.
Bitte beachten Sie, dass eine vorheriger Terminabsprache zwingend notwendig ist.
Dienste finden:
- Zuständige Einrichtung
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- Amtsvormundschaften, -pflegschaften, Beistandschaften, Unterhaltsberatungen, Unterhaltsvorschuss und Beurkundungen, Amt für Ausbildungsförderung, Elternbeiträge
- Kopstadtplatz 12
- 45127 Essen
- Tel: +49 201 88-51235
- Fax: +49 201 88-51233