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Dauerhafter Aufenthalt im Ausland

Der Vater oder die Mutter Ihres Kindes befindet sich dauerhaft im Ausland?

In diesem Fall können Sie Unterhalt für das minderjährige Kind von der Person verlangen.

Das Jugendamt der Stadt Essen bietet in diesem Fall Beratung und Unterstützung an.


Unterhalt trotz dauerhaft im Ausland lebenden Elterneteil

Unterhalt für minderjährige Kinder kann auch von Personen verlangt werden, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten. Das Jugendamt Essen bietet hierzu Beratung und Unterstützung an und führt auch Berechnungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Zahlungspflichtigen durch.

Um den Unterhaltsanspruch anschließend im Ausland durchsetzen zu können, muss dieser in einem gerichtlichen Verfahren tituliert bzw. für vollstreckbar erklärt werden. Außerdem müssen ggf. Übersetzungen deutscher Originalunterlagen auf eigene Kosten erstellt werden.

Das Jugendamt kann dabei behilflich sein, eine erste gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt herbeizuführen. Die konkrete Vollstreckung erfolgt dann durch zentrale Behörden in Deutschland und dem jeweiligen Drittstaat. Dies kann längere Zeit in Anspruch nehmen.

Es wird deshalb geraten, parallel Unterhaltsvorschussleistungen bei der Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes zu beantragen.


Es entstehen keine Kosten.


Bitte beachten Sie, dass eine vorheriger Terminabsprache zwingend notwendig ist.


Zuständige Einrichtung
Jugendamt
I. Hagen 26
45127 Essen
Tel: +49 201 88-51777
Fax: +49 201 8851101
E-Mail: jugendamt@essen.de