Die Änderung der Gefährdung einer Anlage muss der UWB angezeigt werden.
Evtl. muss die Anlage vor Beginn oder nach Abschluss der Maßnahme von einem Sachverständigen geprüft werden.
§ 40 AwSV
Es dürfen nur zugelassene Bauteile verwendet werden, deren Material durch den wassergefährdenden Stoff nicht beeinträchtigt wird
das vorhandene Rückhaltevolumen ist groß genug.
Ausgefüllter Vordruck 'Anzeige gem. § 40 AwSV', Bezeichnung der Zulassungen, Darlegung der neuen Gefährdungsstufe.
Sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme.
Nach Eingang der Anzeige bis sechs Wochen.
Prüfung durch die UWB, nur bei Unstimmigkeiten erfolgt eine Rückmeldung der UWB.
Dienste finden:
- Zuständige Einrichtung
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- Industrielles Abwasser und wassergefährdende Stoffe
- Freytagstraße 29
- 45144 Essen
- Tel: +49 201 88-59240