Die Errichtung einer prüfpflichtigen Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen muss der UWB angezeigt werden.
Die Anlage muss nach Abschluss der Maßnahme von einem Sachverständigen geprüft werden.
§ 40 AwSV
Es dürfen nur zugelassene Bauteile verwendet werden, deren Material durch den wassergefährdenden Stoff nicht beeinträchtigt wird.
Ausgefüllter Vordruck 'Anzeige gem. § 40 AwSV', Bezeichnung der Zulassungen.
Sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme.
Nach Eingang der Anzeige bis sechs Wochen.
Prüfung durch die UWB, nur bei Unstimmigkeiten erfolgt eine Rückmeldung der UWB.
Dienste finden:
- Zuständige Einrichtung
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- Industrielles Abwasser und wassergefährdende Stoffe
- Freytagstraße 29
- 45144 Essen
- Tel: +49 201 88-59240