Der Landtag hat mit Wirkung vom 01.01.1998 das Sammlungsgesetz für das Land NRW
aufgehoben (siehe Gesetz zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und
Gemeinden in NRW vom 25.11.1997).
Es besteht seitdem zum Beispiel für
• Altkleidersammlungen,
• Büchsensammlungen und
• Sammlungsverkäufe
keine Genehmigungspflicht mehr.
Durch den Wegfall des Sammlungsgesetzes sind alle Rechtsgrundlagen, welche die Prüfung
der Verwendung eines etwaigen Reinertrages für den gemeinnützigen Zweck zulassen,
entfallen.
Informationen und Auskünfte über Vereine und Institutionen können jedoch über das
Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI), Archiv für Wohlfahrtspflege,
Bemadottestraße 94, 14195 Berlin, Telefon: 030 / 8 83 90 01-0, eingeholt werden.
Dienste finden:
- Zuständige Einrichtung
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- Ordnungsamt
- Porscheplatz 1
- 45127 Essen
- Fax: +49 201 88-32003
- E-Mail: ordnungsamt@essen.de