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Ein Visum wird in der Regel erteilt, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Bei der Deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat vor Ort muss daher der Gast ausreichende finanzielle Mittel nachweisen.

Ist die Person nicht in der Lage ausreichende finanzielle Mittel gegenüber der Deutschen Auslandsvertretung nachzuweisen, so können Dritte (Verpflichtungsgeber) eine Verpflichtungserklärung abgeben. Dies setzt voraus, dass der Verpflichtungsgeber seine Bonität gegenüber der Ausländerbehörde nachweist.

Sie können bei der Ausländerbehörde der Stadt Essen die Verpflichtungserklärung online beantragen.


Bonitätsprüfung
Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist bei Bezug von öffentlichen Mitteln ist NICHT möglich.

Vor Ausfertigung einer Verpflichtungserklärung wird die finanzielle Leistungsfähigkeit (Bonität) des Verpflichtungsgebers (Gastgebers) geprüft.

Bonität setzt voraus, dass der Verpflichtungsgeber in der Lage ist, mit seinen Einkünften sowohl den eigenen, als auch den Bedarf des Gastes zu decken. Dabei bestimmt sich der eigene Bedarf nach den Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Tabelle zu § 850c ZPO.

Die Höhe des erforderlichen monatlichen Nettoeinkommens ist also abhängig von der Zahl der Unterhaltsberechtigten Personen, sowie der Anzahl der Personen, welche eingeladen werden sollen.

Bei Verpflichtungserklärungen für einen Besuchsaufenthalt, muss für jede erwachsene Person ein pfändbarer Mindestbetrag in Höhe von € 281,50 Euro, für Minderjährige in Höhe von € 140,75 Euro zur Verfügung stehen. 

Möchten Sie eine Verpflichtungserklärung für Studenten oder Auszubildende abgeben, müssen Sie einen pfändbaren Mindestbetrag von 934 Euro (der BAföG-Höchstsatz) nachweisen.

Anhand der jeweils aktuellen Pfändungsfreigrenzen können Sie feststellen, ob Ihr Einkommen ausreichend für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung für eine oder mehrerer Personen möglich ist.

Die individuelle Bonitätsprüfung erfolgt jedoch bei Einreichung der Unterlagen über unser Serviceportal.

Hinweis zur Bonitätsprüfung:

Unpfändbare Bezüge wie zum Beispiel Geldleistungen für Kinder wie Kindergeld und Kinderzuschlag, Stipendien, Wohngeld und Blindengeld können nicht angerechnet werden. Außerdem können nur Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit anerkannt werden, die nachträglich nicht verändert werden können. 

Beispiel: Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide, Bescheinigung des Steuerberaters über das monatliche Einkommen nach Abzug von Steuern und Versicherungen.

Die Vorlagen von Kontoauszügen oder betriebswirtschaftlichen Auswertungen bei Selbständigen ist nicht ausreichend.

 

Die Abgabe einer sogenannten Verpflichtungserklärung kann Ihrem Gast einen Aufenthalt im Bundsgebiet ermöglichen und zudem als Nachweis ausreichender finanzieller Mittel bei einer Grenzkontrolle dienen.

Ähnlich einer Bürgin oder einem Bürgen verpflichtet sich der Verpflichtungsgeber, im Haftungsfall sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt (einschließlich Kosten für Wohnung, Krankheitsfall, Pflegebedürftigkeit, etc.) und ggf. die Ausreise Ihres Gastes entstehen.

Die Verpflichtungserklärung ermöglicht dem Drittstaatsangehörigen (Ihrem Gast) so den Nachweis über die Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. eines Schengenvisums. Eine unmittelbare Verplfichtung gegenüber des Gastes wird nicht begründet. Vielmehr eröffnet die Verpflichtungserklärung staatlichen Stellen eine Rückgriffsmöglichkeit für den Fall, dass öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt des Gastes aufgewendet werden müssen.

Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt Ihres Gastes einschließlich Versorgung mit Wohnraum, sowie der Versorgung im Krankheitsfall aufgewendet werden. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Gastes beruhen, im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.

Es empfiehlt sich der Abschluss einer Krankenversicherung vor Einreise Ihres Gastes. Sie haben als Verpflichtungsgeber im Krankheitsfall auch für Kosten aufzukommen, die nicht von einer Krankenkasse übernommen werden bzw. die über der Versicherungssumme der Krankenversicherung liegen. Das Vorliegen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes wird unabhängig von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung im Rahmen des Visumsverfahrens geprüft und ist eine Voraussetzung für die Visumserteilung.

Die Verpflichtung umfasst auch die Übernahme der Kosten einer möglichen zwangsweisen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung nach §§ 66, 67 AufenthG.

Die Gültigkeitsdauer einer Verpflichtungserklärung beträgt 5 Jahre, wobei dieser Zeitraum mit dem Einreisezeitpunkt des Gastes beginnt. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung kann durch eine natürliche oder juristische Person erfolgen. Je nach Wohnsitz des/der Verpflichtungsgebers/-in wird die Verpflichtungserklärung bei der für ihn/sie zuständigen Ausländerbehörde abgegeben.

In der Regel werden Verpflichtungserklärungen von den deutschen Auslandsvertretungen für bis zu sechs Monate nach Abgabe anerkannt.


§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz


Um eine Verpflichtungserklärung abgeben zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

  • Der/die Gastgeber/-in muss mindestens 18 Jahre alt sein und mit Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Essen gemeldet sein.
  • Einkommen muss in ausreichender Höhe nachgewiesen werden

Um Ihren Antrag auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung bearbeiten zu können, ist die Einreichung bestimmer Unterlagen notwendig:

  • ein gültiger Pass oder ein gültiges Personaldokument
  • Angaben zum/zur eingelandenen Person
  • eine Passkopie der Person, die einreisen möchte
  • die letzten 6 Gehaltsabrechnungen des/der Verpflichtungsgebers/-in
  • der aktuelle Arbeitsvertrag des/der Verpflichtungsgebers/-in
  • bei Selbstständigkeit einen Nachweis vom Steuerberater, ggfls. auch vom Ehepartner, sofern vorhanden
  • Angaben zu den monatlichen finanziellen Aufwendungen des/der Verpflichtungsgebers/-in

Bitte beachten Sie auch, dass aufgrund der Vielzahl der möglichen Fallkonstellationen im Einzelfall die Prüfung ergeben kann, dass weitere Unterlagen erforderlich sind.


Die Kosten für die Bearbeitung einer Verpflichtungserklärung belaufen sich auf:

29,- € (§ 47 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. § 49 Abs. 2 AufenthV)

Bitte beachten Sie: Die Bearbeitungsgebühr entsteht auch dann, wenn trotz erfolgter Antragstellung, ein Ausschlussgrund vorliegt oder die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden konnte.

Die Zahlung der Verwaltungskosten i.H.v. 29,- € erfolgt bei Antragstellung vor Ort oder am Ende des Online-Formulars per ePayment.


  • Kreditkarte

  • Google Pay

  • Apple Pay

  • girocard

  • Paypal


Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist wie folgt möglich:

- Online-Antragstellung (siehe Onlinedienstleistungen auf der rechten Seite)

Eine direkte Terminvergabe durch das Servicecenter zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist nicht möglich. Die Terminvergabe erfolgt zentral durch die bearbeitende Stelle. Bitte nutzen Sie die Onlinedienstleistung.

Die Identifikation mittels eID (Servicekonto NRW) im Online-Antragsprozess wird empfohlen.


Auf den folgenden Seiten können Sie sich eingehender über das Thema Einreise und Ausstellung einer Verpflichtungserklärung informieren:

Informationen auf essen.de

Informationen des auswärtigen Amtes


Wenn Sie einen Antrag auf Austellung einer Verpflichtungserklärung stellen, werden die zuständigen Sachbearbeiter/-innen Ihren Antrag prüfen und ggf. weitere Unterlagen anfordern. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie bei positivem Entscheid eine Einladung zur Vorsprache und Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung. Sollte Ihre Antrag negativ entschieden werden, so erhalten Sie eine Mitteilung über die Ablehnungsgründe.

Identifizieren Sie sich mittels eID im Online-Antragsprozess, so kann dies die Bearbeitungsdauer verkürzen. Eine Vorsprache in der kommunalen Ausländerbehörde ist ggf. entbehrlich.