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Das öffentliche Ausstellen Toter oder von Teilen unterliegt einem Genehmigungsvorbehalt der Ordnungsbehörde des Ausstellungsortes. Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit ist, dass der/die Verstorbene bereits zu Lebzeiten schriftlich oder elektronisch die Einwilligung zur öffentlichen Ausstellung erklärt und diese Einwilligung nicht widerrufen hat.

Bei der Entscheidung über eine Ausnahme vom Verbot des öffentlichen Ausstellens von Leichen ist immer zu gewährleisten, dass die Totenwürde und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit gewahrt werden.



Zuständige Einrichtung
Immissionsschutz, Ortshygiene, Jagd- und Fischereischeine, Fundsachen, Prostituiertenschutzgesetz
Porscheplatz 1
45127 Essen
Tel: +49 201 88-0
Fax: +49 201 88-32220
E-Mail: info32-2@ordnungsamt.essen.de