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Wenn nach der erfolgten Jagdscheinerteilung Tatsachen eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden, welche die Versagung eines Jagdscheines begründen, so ist die Behörde verpflichtet bzw. berechtigt den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen.

Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht, Des Weiteren kann die Behörde zusätzlich eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

Die Voraussetzungen, die zu einer Versagung bzw. Entziehung des Jagdscheins führen können, sind in §§ 17 und 18 des Bundesjagdgesetz abschließend aufgeführt.


§§ 17 und 18 des Bundesjagdgesetz 



Zuständige Einrichtung
Immissionsschutz, Ortshygiene, Jagd- und Fischereischeine, Fundsachen, Prostituiertenschutzgesetz
Porscheplatz 1
45127 Essen
Tel: +49 201 88-0
Fax: +49 201 88-32220
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