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  • Anzeige zur Durchführung von Sprengarbeiten nach §1 3.SprengV
  • Änderungsanzeigen gem. §2 3.SprengV

Die Durchführung von Sprengarbeiten ist von verantwortlichen Personen mindestens eine Woche vorher bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Werden mehrere gleichartige, sich wiederholende Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte durchgeführt, muss die Anzeige mindestens vier Wochen vorher erfolgen.

In der Anzeige sind Ort, Tag und Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Sprengungen, Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie Nummer und Datum der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bzw. des Befähigungsscheines anzugeben.

Weiterhin sind Unterlagen über Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen, Entfernung der Sprengstelle zu schutzbedürftigen Gebäuden oder Anlagen und Einrichtungen der öffentlichen Versorgung sowie Sicherungsmaßnahmen und gegebenenfalls ein maßstäblicher Lageplan beizufügen.

Die Ordnungsbehörde beteiligt nach Prüfung auf Fristeinhaltung und Vollständigkeit die Bezirksregierung und etwaige weitere Träger öffentlicher Belange. Nach erfolgter Stellungnahme dieser Stellen, erfolgt eine Bestätigung der Anzeige und erforderlichenfalls eine Anordnung von Einschränkungen.


  • Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3.SprengV)
  • Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz; SprengG)
  • Vollzug des Sprengstoffrechts Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums des Innern

Informationen zum Verfahrensablauf finden Sie unter dem folgenden Link: Anzeige Sprengarbeiten Ablauf. Dort ist auch als Anlage 4 ein Ablaufplan zu finden.


Zuständige Einrichtung
Allgemeine Gefahrenabwehr, Landeshundegesetz, Maßnahmen nach dem PsychKG , Sprengstoffrecht, Hafenbehörde
Ellernstraße 29
45326 Essen
Tel: +49 201 88-0
Fax: +49 201 88-32151
E-Mail: gefahrenabwehr@ordnungsamt.essen.de