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Änderung der Angabe des Geschlechts und der Vornamen bei Personen, deren Geschlechtsidentität nicht mit der aktuellen Geschlechtsbezeichnung übereinstimmt


Am 01.11.2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft.

Ziel dieses Gesetzes ist es, 
1. die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken,
2. das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen. (§ 1 Absatz 1 SBGG).

Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, können gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe ihres Geschlechts in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll.
Personen, für die kein deutscher Personenstandseintrag (Geburten-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister) vorliegt, können gegenüber dem Standesamt erklären, welche Geschlechtsangabe für sie maßgeblich ist.

Die Geschlechtsangabe kann weiblich, männlich oder divers lauten oder es kann auf eine Geschlechtsangabe verzichtet werden.  

Mit der Erklärung sind ein neuer Vorname oder mehrere Vornamen, dem gewählten Geschlecht entsprechend, zu bestimmen.


  • Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
  • § 45b Personenstandsgesetz (PStG), in der Fassung ab 01.11.2024

Die Geschlechtsidentität der erklärenden Person weicht von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister bzw. von ihrer bisherigen Geschlechtsbezeichnung ab.


  • aktueller beglaubigter Geburtenregisterausdruck, bzw. Geburtsurkunde bei Geburt im Ausland
  • aktueller beglaubigter Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregisterausdruck, bzw. Heiratsurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde bei Eheschließung/Lebenspartnerschaftsbegründung im Ausland
  • ggf. Nachweise über Namens- oder Geschlechtsänderungen
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel oder Blaue Karte EU

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.


Die Erklärung kann frühestens drei Monate bis maximal sechs Monate nach Eingang der Anmeldung abgegeben werden.

Anmeldungen, die vor dem 01.08.2024 beim Standesamt eingehen, haben keine rechtliche Relevanz.

Vor Ablauf eines Jahres nach der Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann grundsätzlich keine erneute Erklärung abgegeben werden.


Gebühren (Stand 01.08.2024):

  • Entgegennahme der Anmeldung nach § 4 SBGG und Beurkundung von Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 2 SBGG: 30,00 €
  • Erteilung einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer Erklärung nach § 2 SBGG: 9,00 €
  • erfolgt eine Anmeldung nach § 4 SBGG, wird aber keine Erklärung nach § 2 SBGG abgegeben: 10,00 € 

  • Barzahlung

  • girocard

  • Google Pay

  • Apple Pay

  • Kreditkarte


Zur Bearbeitungsdauer können keine Angaben gemacht werden.


Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Eine formlose Erklärung ist nicht möglich.
Beim Standesamt Essen ist die Beurkundung von Erklärungen nur nach Terminvereinbarung möglich.


Die Absicht zur Erklärung muss mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt angemeldet werden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Die Anmeldung bedarf der eigenhändigen Unterschrift und kann dem Standesamt im Original, per Fax oder per E-Mail (mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen) übermittelt werden. Frühestens drei Monate bis maximal sechs Monate nach Eingang der Anmeldung kann dann die Abgabe der eigentlichen Erklärung erfolgen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Eine formlose Erklärung ist nicht möglich.

Die Erklärung kann bei jedem Standesamt beurkundet werden. Wirksam werden kann die Erklärung erst nach Eingang bei dem zur Entgegennahme zuständigen Standesamt.
Zuständig für die Entgegennahme ist das Standesamt, das das Geburtenregister für die betroffene Person führt. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, ist das Standesamt für die Entgegennahme der Erklärung zuständig, das das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister der betroffenen Person führt. Falls kein Eintrag in einem deutschen Personenstandsregister existiert, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die betroffene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Interne Regelung
Beim Standesamt Essen ist das Sachgebiet Geburten für Bearbeitung der Erklärung zuständig, wenn die Geburt in einem deutschen Geburtenregister beurkundet ist. Besteht kein Eintrag in einem deutschen Geburtenregister, ist das Sachgebiet Sonderaufgaben zuständig.