BIS: Suche und Detail

Bei Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) handelt es sich um Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h.
Die weiteren notwendigen Merkmale eines eKFV ergeben sich aus § 1 eKFV.
Kleinkrafträder sind zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgenden Eigenschaften:

zweirädrige Kleinkrafträder:

  • Verbrennungsmotor: Hubraum nicht mehr als 50 cm³ oder
  • Elektromotor: maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW

dreirädrige Kleinkrafträder:

  • Fremdzündungsmotor: nicht mehr als 50 cm³
  • anderer Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kW oder
  • Elektromotor: maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW

Entscheidet man sich für eine freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrades, ist es notwendig, das Kleinkraftrad vor der Antragstellung zur freiwilligen Zulassung bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen vorführen zu lassen. Die für die freiwillige Zulassung notwendige Kennzeichenbeleuchtung und die Kennzeichenhalterung sind zu überprüfen. Es muss grundsätzlich eine Anbringung eines zweizeiligen Kennzeichens mit einem Größtmaß der Breite von 280 mm und einer Höhe von 200 mm möglich sein.
Die Möglichkeit einer Zuteilung eines E-Kennzeichens besteht nicht.
Ist die Anbringung des zweizeiligen Kennzeichens nicht möglich, so kann ein Antrag auf Zuteilung eines LKR-Kennzeichens gestellt werden. Aus der Bescheinigung/dem Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen muss hervorgehen, dass die Anbringung eines LKR-Kennzeichens notwendig ist. Geht diese Notwendigkeit nicht hervor, so kann das Kleinkraftrad zwecks Inaugenscheinnahme und Prüfung bei der Zulassungsbehörde vorgeführt werden.
Die Vorlage der Bescheinigung/des Gutachtens des amtlich anerkannten Sachverständigen ist Voraussetzung für die Prüfung auf freiwillige Zulassung. Etwaige weitere durchgeführte technische Änderungen müssen durch die Vorlage der Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen nachgewiesen werden.
Besteht für das Kleinkraftrad zum Zeitpunkt der freiwilligen Zulassung ein aktuell gültiges Versicherungskennzeichen, so ist dieses durch den Antragsteller vorzulegen und zwecks Vernichtung einzuziehen.

Alle Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen.



Bei bereits zugelassenen Fahrzeugen sind mit dem Antrag die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2, die bisherigen Kennzeichen, sowie Nachweise, dass es sich um ein zu bevorrechtigendes Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes handelt, vorzulegen. Dies können neben der Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder der Übereinstimmungsbescheinigung auch andere zum Nachweis geeignete Unterlagen sein, wie zum Beispiel eine Herstellerbescheinigung.


  • Zulassungsantrag und SEPA-Lastschriftmandat (zum Einzug der Kfz-Steuer)
    Ein entsprechendes Formular (Vollmacht) steht Ihnen als am Bildschirm ausfüllbare pdf-Datei unter dem entsprechenden Link zum Download zur Verfügung.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Die Vorlage der Bescheinigung/des Gutachtens des amtlich anerkannten Sachverständigen
  • Versicherungskennzeichen (falls vorhanden)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Gültiges Ausweisdokument im Original
  • Bei juristischen Personen
    Handelsregisterauszug und/oder Gewerbeanmeldung sowie ein gültiges Ausweisdokument der vorsprechenden Person im Original
    Bei einer Einzelfirma zusätzlich ein gültiges Ausweisdokument des benannten Vertreters
  • Bei Freiberuflern
    Nachweis der aktuellen Firmenanschrift in Form eines Brief- oder Kopfbogens oder die Vorlage einer Bescheinigung über die Firmenanschrift eines Steuerberaters
  • Bei Vereinen
    Auszug aus dem Vereinsregister
  • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern
    Die schriftliche Einwilligung und die gültigen sowie originalen Ausweisdokumente der oder des Erziehungsberechtigten sowie des Minderjährigen
  • Bei Vorsprache durch einen Bevollmächtigten
    Vorlage einer formlosen, schriftlichen Vollmacht oder des ausgefüllten und unterschriebenen Zulassungsantrag sowie die Ausweisdokumente des Antragstellers und Bevollmächtigtem im Original
    Das SEPA-Lastschriftmandat ist immer im Original und durch den Fahrzeughalter unterschrieben vorzulegen.

Die Höhe der Gebühren kann im Einzelfall variieren und richtet sich jeweils nach dem Aufwand und den auszustellenden Dokumenten.

Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an.


Förderfähig sollen neben Batterieelektrofahrzeugen (BEV) auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) sein. Letztere dürfen maximal 50g/km CO² ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 30km (bis Ende 2017) bzw. 40km (ab 2018) bei Elektroantrieb aufweisen (§ 2 Nr. 1 EmoG).