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Die Kleineinleiterabgabe müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks entrichten, von dem im Jahresdurchschnitt weniger als acht m³ Schmutzwasser je Tag in ein Gewässer oder in den Untergrund verbracht wird bzw.

die Eigentümerinnen und Eigentümer, die auf ihren Grundstücken eine Kleinkläranlage oder abflusslose Grube betreiben, die nicht den technischen und gesetzlichen Anforderungen des Landeswassergesetzes NRW entsprechen.


Die Kleineinleiterabgabe wird für Grundstücke erhoben, die nicht an ein Kanalsystem angeschlossen sind, sondern über eine eigene Abwasserbehandlungsanlage verfügen. Von diesen Grundstücken dürfen im Jahresdurchschnitt nur weniger als acht m³ Schmutzwasser je Tag aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser in ein Gewässer oder in den Untergrund eingeleitet werden. Die Stadt Essen hat anstelle dieser Einleiter eine Abwasserabgabe an das Landesumweltamt NRW zu entrichten. Diese Abwasserabgabe wird in Form der Kleineinleiterabgabe auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke umgelegt, auf denen das Abwasser anfällt.

Eine Abgabenbefreiung kann nach den gesetzlichen Vorschriften nur für Einwohner*innen erfolgen, deren gesamtes Abwasser auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen im Rahmen landwirtschaftlicher Bodenbehandlung aufgebracht wird oder deren Abwasser in einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird und deren Klärschlamm ordnungsgemäß entsorgt wird.

Die Kleineinleiterabgabe wird nach der Anzahl der Bewohner*innen des Grundstücks berechnet, die am 1. Juli des Vorjahres für das Grundstück gemeldet waren.

Den aktuellen Gebührensatz finden Sie in § 8 Abs. 2 Satz 2 der Entwässerungsabgabensatzung.


Gebührensatzungen der Stadt Essen

Satzung über die Erhebung von Entwässerungsabgaben (Entwässerungsabgabensatzung) der Stadt Essen

Satzung über die Benutzung der Entwässerungseinrichtungen der Stadt Essen (Entwässerungssatzung)