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Für die Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage werden Gebühren erhoben.


Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach der bebauten/überbauten oder sonst wie befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.  Es reicht also die Möglichkeit der Einleitung. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.

Zu den gebührenrelevanten Flächen gehören beispielsweise die Dachfläche des Hauses, Garagendächer, Garagenzufahrten, Höfe, Terrassen, Kellerausgangstreppen, Wege, Stell- und Parkplätze, Rampen sowie Zufahrten mit Oberflächen aus Beton, Asphalt, Pflaster, Platten oder anderen wasserundurchlässigen Materialien.

Den aktuellen Gebührensatz finden Sie in § 6 Abs. 2 b) der Entwässerungsabgabensatzung.

Für lückenlos bepflanzte Dachflächen werden auf Antrag nur 50 % der angeschlossenen Teilfläche bei der Gebührenberechnung berücksichtigt. Dies gilt solange, wie die Dachbegrünung besteht.  

Bei versickerungsfähigen Oberflächenbelägen, häufig als „Ökopflaster“ bezeichnet, werden auf Antrag nur 50 % der angeschlossenen Teilfläche als Bemessungsgrundlage der Niederschlagswassergebühren herangezogen, wenn die Versickerungsfähigkeit bei Antragstellung nachgewiesen wird. Dies gilt für maximal fünf Jahre. Um die Reduzierungsmöglichkeit länger als fünf Jahre in Anspruch zu nehmen, muss nach jeweils fünf Jahren nachgewiesen werden, dass der Belag sowie der Untergrund fachmännisch aufgearbeitet worden sind und so die Versickerungsmöglichkeit wiederhergestellt ist. Das Reinigen der Fläche mit einem handelsüblichen Hochdruckreiniger reicht insoweit nicht aus.

Als Nachweis für die Versickerungsfähigkeit von Oberflächenbelägen ist ein Gutachten des Pflasterherstellers, aus dem der „Abflussbeiwert“ oder die „versickerbare Regenspende“ hervorgeht, beizubringen.

Der Abflussbeiwert ist ein Faktor, mit dem die Regenmenge pro Zeiteinheit multipliziert wird, um den zu erwartenden Regenabfluss zu berechnen, der auch für den Zufluss in Abwasseranlagen bedeutsam ist. Er dient auch zur Bemessung der Versickerungsleistung verschiedener Oberflächen und gibt das Verhältnis von oberflächlich abfließendem Regenwasser zur Gesamtabflussmenge an. Je höher der Abflussbeiwert ist, desto weniger Regenwasser versickert. Ist der Beiwert = 1, versickert kein Regenwasser; ist er = 0, versickert das gesamte Regenwasser. Um die in der Satzung geregelte Absetzungsquote von 50 % zu erreichen, darf der Abflussbeiwert höchstens 0,5 betragen.

Wenn ein Herstellergutachten statt des Abflussbeiwertes auf die Regenspende abstellt, muss der Oberflächenbelag in der Lage sein, mindestens 270 Liter pro Sekunde und Hektar (270l/(s x ha)) dauerhaft zu versickern.

Die der Gebührenveranlagung zu Grunde gelegten m²-Werte beruhen auf Selbstauskünften der Eigentümer*innen oder Voreigentümer*innen. Sollte der m²-Wert nicht mehr zutreffen, teilen Sie uns dies bitte umgehend mit.

Bitte beachten Sie, dass bei der Nutzung von gesammeltem Regenwasser zur Gartenbewässerung oder als Spülwasser für Toiletten keine Reduzierung der Niederschlagswassergebühren erfolgt. Sie sparen jedoch Frischwasser.

Wenn Sie beabsichtigen, bislang an die Kanalisation angeschlossene Flächen dauerhaft von der Kanalisation abzukoppeln, beachten Sie bitte Folgendes:

Grundsätzlich besteht gemäß § 48 Landeswassergesetz (LWG) die Verpflichtung der*des Grundeigentümerin*Grundstückseigentümers, neben dem Schmutzwasser auch das Niederschlagswasser der Gemeinde zu überlassen, die sogenannte „Überlassungspflicht“.

Von dieser Überlassungspflicht kann man jedoch gemäß § 49 Abs. 4 LWG befreit werden und zwar, wenn nachgewiesen wird, dass

  • das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und
  • die Gemeinde den Grundstückseigentümer von der Überlassungspflicht freigestellt hat.

Zuständig für die Erteilung der kostenfreien „Bescheinigung über die Freistellung von der Überlassungspflicht“ ist der Fachbereich Wasserwirtschaft. Ansprechperson dort ist Herr Nolte, T.: +49 201 88-59237.

Die außerdem erforderliche „Gemeinwohlverträglichkeitsprüfung“ ist gebührenpflichtig. Zuständig ist auch hier Herr Nolte.

Erst wenn der Fachbereich Wasserwirtschaft eine Gemeinwohlverträglichkeitsprüfung durchgeführt und die Freistellung von der Überlassungspflicht bescheinigt hat, ist der*die Eigentümer*in berechtigt, das Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickern zu lassen.

Wenn Sie Fragen zu den Niederschlagswassergebühren haben, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular auf dieser Seite.