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Die Stadt Essen und die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind in dem von der Straßenreinigungssatzung vorgegebenen Rahmen für die Winterwartung der Straßen und Gehwege im Essener Stadtgebiet verantwortlich. Die Winterwartung umfasst das Räumen und Streuen insbesondere auf den Fahrbahnen und Gehwegen, Fußgängerüberwegen und gefährlichen Stellen bei Schnee und Eisglätte (§ 1 Abs. 3 der Straßenreinigungssatzung).


Die Stadt Essen hat die Entsorgungsbetriebe Essen GmbH (EBE) im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht mit der Winterwartung der Fahrbahnen der im Winterdienstverzeichnis aufgeführten Straßen beauftragt. Dies sind vor allem verkehrswichtige Straßen mit gefährlichen Stellen, ca. 1.100 von insgesamt 3.000 Straßenkilometern in Essen. Sie werden teilweise rund um die Uhr, von Anfang November bis optional Mitte April, geräumt und gestreut. Die Gebühren dafür werden vom Stadtsteueramt erhoben.

Bei Fragen zur praktischen Durchführung des Winterdienstes wenden Sie sich bitte direkt an die Entsorgungsbetriebe Essen.

Im Winterdienstverzeichnis  als Bestandteil der Straßenreinigungssatzung der Stadt Essen sind die Straßen aufgeführt, in denen die Winterwartung der Fahrbahnen von der Stadt Essen vorgenommen wird.

Die Winterwartung der Fahrbahnen der Straßen, die nicht im Winterdienstverzeichnis aufgeführt sind, wird den Eigentümerinnen und Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Diese Pflicht beschränkt sich jedoch auf das Räumen und Streuen der für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge.

Die Winterwartung aller Gehwege wird den Eigentümerinnen und Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen (§ 2 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung).

Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseite, die an die von der Stadt wintergewartete Straße angrenzt, welche das Grundstück erschließt (Frontlänge) und die Zugehörigkeit zu einer Winterdienstklasse (Streupläne A und B).

Hat ein Grundstück mehrere einer erschließenden Straße zugewandte Seiten, wird die Summe der Längen der der Straße zugewandten Grundstücksseiten als Frontlänge zur Bemessung der Winterdienstgebühr zugrunde gelegt.

Beispielfälle zur Ermittlung der Frontlängen für finden Sie hier: GBA - Anlieger, Hinterlieger, Teilhinterlieger (essen.de)

Die aktuellen Gebührensätze finden Sie in § 7 Abs. 6 der Straßenreinigungssatzung.

Die im Streuplan A aufgeführten Straßen werden vorrangig gestreut. Die im Streuplan B aufgeführten Straßen werden gestreut, sobald die im Streuplan A genannten Straßen versorgt sind.

Zu Streuplan A gehören alle Hauptverkehrsstraßen, Durchfahrtsstraßen sowie Bus- und Straßenbahnlinien. Sie werden im Rahmen einer 24-Stunden-Bereitschaft geräumt und gestreut, da sie für den Verkehr besonders wichtig sind. Der Streuplan B enthält die wichtigen Nebenstrecken. Hier räumen und streuen die Entsorgungsbetriebe Essen täglich von 6 bis 22 Uhr.

In einem milden Winter, in dem nicht gestreut oder geräumt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung. Die eingesparten Kosten fließen jedoch in die Gebührenkalkulation des nächsten Jahres ein und führen so zu niedrigeren Gebührensätzen.

Wenn Sie Fragen zu den Winterdienstgebühren haben, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular auf dieser Seite.