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Einwohnerantrag

Die Einwohner*innen einer Gemeinde können den Rat oder die Bezirksvertretungen durch einen Antrag verpflichten, eine bestimmte Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden.

Einwohner*in ist, wer seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde innehat. Die Gemeindeordnung beschränkt das Recht zur Stellung eines Einwohnerantrages auf alle Einwohner*innen, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben. Diese Personen können einen sogenannten "Einwohnerantrag" stellen.

Die Anträge sind in ihrer Thematik nicht beschränkt, das bedeutet, das jeweilige politische Gremium muss über jeden Antrag beschließen, dessen Inhalt in seiner Zuständigkeit liegt.


Einwohneranträge sind nur gültig, wenn sie die von der Gemeindeordnung geforderte Form besitzen. § 25 GO NRW schreibt vor, dass jede einzelne Liste mit Unterzeichnungen den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten muss. Es sind somit Unterschriftenbogen zu erstellen, die sich aus einem Text- und einem Unterschriftenteil zusammensetzen. Beide Elemente müssen fest miteinander verbunden sein, sich also idealerweise auf einem Blatt befinden.
Es dürfen auf keinen Fall mehrere Unterschriftenlisten an einen gemeinsamen Text geheftet werden.

Insgesamt gilt:  

  • Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden.
  • Es muss ein bestimmtes Begehren ersichtlich sein, welches Gegenstand der weiteren Behandlung durch Rat oder Bezirksvertretung sein soll.
  • Der Antrag muss begründet sein. Fehlt die Begründung, wird der Antrag aus formalen Gründen scheitern.
  • Es müssen bis zu drei Personen genannt sein, die berechtigt sind, die Antragsteller verantwortlich zu vertreten. Sie sind Ansprechpartner für den Rat oder die Bezirksvertretung und verpflichtet, rechtsverbindlich für alle Unterzeichner Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.
  • Der Antrag muss von einer gesetzlich festgelegten Zahl von Einwohnerinnen und Einwohnern unterzeichnet sein (§ 25 Abs. 3 Nr. 2 GO NRW)
  • Die Zahl der erforderlichen Unterschriften richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der Einwohner*innen, die in dem betroffenen Gebiet leben.Bezieht sich der Antrag auf eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Rates fällt, so sind in Essen 8.000 gültige Unterschriften von Einwohnern aus dem Stadtgebiet notwendig. Hat eine Bezirksvertretung zu entscheiden, so werden die gültigen Unterschriften von 4 Prozent der Einwohner*innen des Stadtbezirks benötigt.  
  • Über die Anzahl der jeweils notwendigen Unterschriften informieren Sie sich bitte beim Amt für Statistik, Stadtforschung und Wahlen.

Ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen, so können die Vertreter*innen der Antragsteller*innen die Unterlagen dem Amt für Statistik, Stadtforschung und Wahlen der Stadt Essen persönlich überreichen.  
Wir empfehlen Ihnen, mit uns einen Termin zu vereinbaren. Zum Übergabetermin wird dann ein Protokoll gefertigt.
 
Die Mitarbeiter*innen des Amtes für Statistik, Stadtforschung und Wahlen prüfen nun, ob die vorliegenden Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, und teilen das Ergebnis dieser Prüfung dem Rat mit.
Der Rat der Stadt stellt daraufhin fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Ist er zulässig, muss die im Antrag benannte Angelegenheit innerhalb von vier Monaten nach Einreichung in dem zuständigen politischen Gremium (Rat oder Bezirksvertretung) beraten werden.


Was ist zu beachten?

  • Der Rat oder die betroffene Bezirksvertretung muss für diese Angelegenheit zuständig sein.
  • Der Antrag muss schriftlich eingereicht und begründet werden.
  • Bis zu drei Personen müssen genannt sein, die alle Unterzeichner verantwortlich vertreten und Ansprechpartner sind.
  • Innerhalb der letzten zwölf Monate darf kein Antrag gleichen Inhaltes eingereicht worden sein.

Wer kann einen Einwohnerantrag einreichen?

Alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können einen solchen Antrag einreichen, sofern sie während der letzten drei Monate im Stadtgebiet (wenn der Rat entscheidet) oder im Stadtbezirk (wenn die Bezirksvertretung zuständig ist) mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet waren.
 
Das Recht zur Einreichung eines Einwohnerantrages hängt nicht von der Berechtigung zur Teilnahme an der Kommunalwahl ab.
 
Dies bedeutet, dass auch Ausländer und Ausländerinnen, die nicht die Staatsbürgerschaft eines EG-Staates besitzen, einen Einwohnerantrag stellen können.


Zuständige Einrichtung
Amt für Statistik, Stadtforschung und Wahlen
Kopstadtplatz 10
45121 Essen
Tel: +49 201 88-12001
Fax: +49 201 88-12012
E-Mail: amt12@essen.de