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Wer eine Prostitutionsveranstaltung durchführen möchte, benötigt eine Erlaubnis des Ordnungsamtes.


Eine Erlaubnis benötigt jede betreibende Person, die eine Prostitutionsveranstaltung für einen offenen Teilnehmerkreis organisiert oder durchführt, bei denen von mindestens einer der anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden. 

Die Erlaubnis kann als einmalige Erlaubnis oder als Erlaubnis für mehrere gleichartige Veranstaltungen erteilt werden.

Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis zeitlich befristen und mit Nebenbestimmungen (Auflagen) versehen. Wenn Sie Ihr Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertretung betreiben lassen wollen, benötigen Sie hierfür zusätzlich eine Stellvertretungserlaubnis.

Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten bestehen können. Diese betreffen vor allem die Bereiche des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- und Immissionsschutzrecht.



  • Volljährigkeit: Die antragsstellende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Persönliche Zuverlässigkeit: Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchte, muss sich einer Zuverlässigkeitsprüfung durch die zuständige Behörde unterziehen.
  • Für die für Prostitutionsveranstaltungen genutzten Räume gelten die Mindestanforderungen für Prostitutionsstätten entsprechend

Zur Prüfung der Erlaubnis werden einige Unterlagen von Ihnen benötigt.

Für eine Einzelfirma (natürliche Person)

  • unterschriebenes Antragsformular
  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel (Kopie)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, bzw. europäisches Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart „9“
  • Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes
  • Angaben zu Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG (Aufsichtspersonen/Leitung)

Für Gesellschaften (juristische Personen) zum Beispiel GmbH

  • unterschriebenes Antragsformular
  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel für den/die gesetzlichen Vertreter
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ für die gesetzliche Vertreterin*den gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart „9“ sowohl für die Gesellschaft als auch die gesetzliche Vertreterin*den gesetzlichen Vertreter
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes jeweils für die Gesellschaft und die gesetzliche Vertreterin*den gesetzlichen Vertreter
  • Angaben zu Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG (Aufsichtspersonen/Leitung)

Bei Beantragung einer Erlaubnis für eine Prostitutionsveranstaltung zusätzlich:

  • Veranstaltungskonzept
  • Mustervertrag / Vereinbarung mit den Prostituierten
  • Bei Durchführung: Anzeige zur Durchführung der Prostitutionsveranstaltung

Das Erlaubnisverfahren ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Umfang der Erlaubnis.

Über die festgesetzte Gebühr erhalten Sie nach Eingang Ihres Antrages einen vorläufigen Gebührenbescheid. Für das Erlaubnisverfahren wird eine Gebühr zwischen 500 Euro und 3500 Euro erhoben.

Für die notwendige Überprüfung der Zuverlässigkeit wird pro Person eine Gebühr in Höhe von 350 bis 1500 Euro erhoben.

Für die Prüfung der Stellvertretererlaubnis werden Gebühren in Höhe von 350 Euro bis 1500 Euro erhoben.