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Erteilung einer Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass.


Die Reisegewerbekartenpflicht entfällt, wenn für das Feilbieten von Waren eine Erlaubnis nach § 55 a Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung von der zuständigen Behörde erteilt worden ist.

Diese kann für das Feilbieten von Waren erteilt werden bei der Veranstaltung

  • von Messen
  • von Ausstellungen
  • von öffentlichen Festen

oder aus besonderem Anlass (Zum Beispiel Weihnachtsbaumverkauf, Verkauf von Gestecken zu Allerheiligen)

Die Erlaubnis wird für einen bestimmten Ort und in der Regel für eine bestimmte Veranstaltung sowie befristet erteilt. Zuständige Behörde ist die örtliche Ordnungsbehörde, wo der Warenverkauf stattfinden soll.

Es ist eine Gewerbeanmeldung bei der Gewerbemeldestelle mit der Verkaufsstelle als Betriebssitz für die Dauer des Verkaufs notwendig.


55 a Abs. 1 Nr. 1 GewO


  • formloser Antrag unter Angabe der Waren, gegebenenfalls der Veranstaltung und/oder des besonderen Anlasses, des Ortes und des Zeitraumes
  • Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung
  • bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen zusätzlich einen aktuellen Registerauszug
  • Gewerbeanmeldung bei der Gewerbemeldestelle mit der Verkaufsstelle als Betriebssitz für die Dauer des Verkaufs von Waren aus besonderem Anlass (Hinweis: Messen, Ausstellungen und öffentliche Feste sind durch den Titel IV der GewO abgedeckt).

Die Kosten betragen 50 €.