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Für Fahrzeuge, für die keine EG-Typgenehmigung besteht, können Sie eine Betriebserlaubnis oder Einzelfallgenehmigung für zulassungsfreie Fahrzeuge beantragen.


Die Allgemeine Betriebserlaubnis wird für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge dem*der Hersteller*in, nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung, allgemein erteilt.

Eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) wird immer dann benötigt, wenn ein Fahrzeug einzeln oder in Kleinserienproduktion hergestellt wurde, es sich um ein selbst konstruiertes Fahrzeug handelt oder es ohne EG-Typgenehmigung aus dem Ausland importiert wurde. Auch ein schon stillgelegtes Fahrzeug, das nach Ablauf von sieben Jahren aus dem Verkehrsregister gelöscht wurde und eine neue Zulassung erhalten soll, benötigt zwingend eine Einzelbetriebserlaubnis. Die Einzelbetriebserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses.

Für Fahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, muss die Betriebserlaubnis beantragt werden. Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt oder entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam. Wann die Betriebserlaubnis erlischt, regeln § 19 Absatz 2 und Absatz 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Werden Änderungen vorgenommen, durch die

1. die Fahrzeugart geändert wird,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmerinnen*Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (technische Mängel) oder

3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird,

erlischt die Betriebserlaubnis.



Ein selbst konstruiertes Fahrzeug oder der Import eines Fahrzeugs, welches noch nie im europäischen Wirtschaftsraum (EWG) homologiert wurde, soll in Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden. Die geschäftsfähige antragstellende Person ist über das Fahrzeug verfügungsberechtigt oder ist von der*dem Verfügungsberechtigten beauftragt.


  • Ausweisdokument
  • technische Daten des Fahrzeugs
  • eventuelle Beschränkungen der Betriebserlaubnis
  • bei kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
    • Zulassungsbescheinigung Teil I, ehemals Fahrzeugschein
    • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
    • gegebenenfalls Versicherungsnachweis/Kennzeichen
  • bei nicht kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
    • formlose Bestätigung der Verkehrssicherheit von einer fachkundigen Stelle, zum Beispiel Kfz-Werkstatt oder Sachverständige*r, inkl. Beschreibung des Fahrzeugs (Hersteller, Fahrgestellnummer)
    • Nachweis des Eigentums, zum Beispiel Kaufvertrag oder Rechnung, jeweils im Original
    • Vollgutachten einer Prüfstelle, wenn der Hersteller nicht mehr existiert

Gebühr: 39,50 bis 55,60 Euro

Tarifstellen 227.1 GebOSt oder 227.2 GebOSt


Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.


Die geschäftsfähige antragstellende Person weist ihre Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug oder ihre Beauftragung nach. Sie beantragt bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde die Zulassung seines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Sofern alle Unterlagen vorliegen, lässt die Zulassungsbehörde das Fahrzeug zu, teilt ihr ein Kennzeichen zu und fertigt die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II aus. Nach Abstempelung der Kennzeichenschilder ist der Zulassungsvorgang abgeschlossen.


Zuständige Einrichtung
Kraftfahrzeugzulassungen und Fahrerlaubnisse
Kaiser-Otto-Platz 1-5
45276 Essen
Tel: +49 201 88-33999
E-Mail: kfz@einwohneramt.essen.de