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Erwerb des Rechts auf unbefristeten Aufenthalt

Als EU-Bürger*in oder EWR-Bürger*in erhalten Sie nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 5 Jahren in einem anderen EU-Land dort automatisch das Recht auf Daueraufenthalt.


Wenn Sie Bürger der europäischen Union (EU) oder des europäischen Wirtschaftsraums (EWR - Norwegen, Island und Liechtenstein) sind und sich über einen Zeitraum von fünf Jahren rechtmäßig und ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie das Daueraufenthaltsrecht erwerben. Das Daueraufenthaltsrecht entsteht dann unmittelbar kraft Gesetzes; die Ausstellung einer Bescheinigung über den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts könne Sie bei der Ausländerbehörde beantragen.

Ihr Aufenthalt gilt als rechtmäßig, wenn Sie während der gesamten Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts erfüllt haben.
Dies ist dann der Fall, wenn Sie über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen und sich

  • Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (als Arbeitnehmer*in oder in Selbstständigkeit),
  • zum Zweck der Berufsausbildung oder des Studiums
  • oder zur Arbeitsplatzsuche (für eine Dauer von maximal 6 Monaten) in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben.

 

Ein ständiger Aufenthalt besteht, wenn Sie sich durchgängig in der Bundesrepublik aufgehalten haben und diesen Aufenthalt nicht durch längere Auslandsaufenthalte unterbrochen haben.
Unter den gewissen Umständen sind längere Aufenthaltszeiten außerhalb des Bundesgebiets für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts jedoch unschädlich. Zu diesen zählen:

  • Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oder
  • Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes
  • eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund (beispielsweise auf Grund einer Schwangerschaft und Entbindung, einer schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.)


Wenn Sie Ihren Aufenthalt in Deutschland für längere Zeit aus anderen Gründen als den oben genannten unterbrochen haben, ist es nicht möglich, vorangegangene und sich anschließende Zeiträume zusammenzurechnen, um die Mindestaufenthaltsdauer zu erreichen, die für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erforderlich ist. In diesem Fall beginnt die Dauer Ihres Aufenthalts erneut ab dem Tag Ihrer Widereinreise ins Bundesgebiet.

Erfüllen Sie bestimmte Voraussetzungen können Sie das Recht auf Daueraufenthalt auch vor Ablauf von 5 Jahren erwerben:

  • Sie sind Rentner*in, weil Sie das 65 Lebensjahr erreicht, oder Ihren Beruf aufgrund einer Vorruhestandsregelung verlassen haben. Sie haben sich jedoch mindestens 3 Jahre ständig  im Bundesgebiet aufgehalten und mindestend während der letzten 12 Monate eine Erwerbstätigkeit ausgeübt.
    ODER
  • Sie mussten nach mindestens zweijährigem, ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet Ihre Erwerbstätigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aufgeben, haben aber einen Rentenanspruch gegenüber einem Leistungsträgr im Bundesgebiet erwirkt. 
    ODER
  • Sie waren 3 Jahre ständig im Bundesgebiet erwärbstätig und haben anschließend eine Erwerbstäätigkeit in einem anderen EU-Staat aufgenommen. Ihr Hauptwohnsitz befindet sich jedoch weiterhin in Deutschland und Sie kehren mindestens einmal in der Woche dort hin zurück. In diesem Fall können die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem Anderen EU-Land auf die 5 jahre ständigen Aufenthalt angerechent werden.
  • Ist Ihr*e Ehegatte*Ehegattin oder Lebenspartner*in Deutsche*r Staatsbürger*in oder hat diese Rechtsstelung bis zum 31. März 1953 durch die Eheschließung mit Ihnen verloren, erwerben Sie das Recht auf Daueraufenthalt automatisch, wenn Sie: mit Erreichen einer Altersgrenze aus dem Erwerbsleben ausscheiden ODER ihre Beschäftigung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden ODER ihre Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgeben unabhängig von vorangegangenen Aufenthaltszeiten und Erwerbstätigkeiten.

§4a FreizügG/EU


Zur Beantragung der Bescheinigung über den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sind die folgenden Unterlagen und Nachweise nötig:

  • Nachweise über Ihre Aufenthaltszeiten. Diese umfassen eine gültige Meldebescheinigung, sowie Ihre Mietverträge der letzten 5 Jahre
  • Eine gültige Krankenversicherung (gesetzlich oder privat)
  • Nachweise über den sichergestellten Lebensunterhalt, wie Gehaltsabrechnungen oder Bescheinigungen Ihrer*Ihres Steuerberaterin*Steuerberaters (bei Selbstständigkeit)
  • Ein gültiger Personalausweis oder Pass Ihres Heimatstaates

18 € Bearbeitungsgebühr


Mit dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts eines*einer EU-Bürger*in erhalten auch die Familienmitglieder der*des Daueraufenthaltsberchtigten das Recht auf Daueraufenthalt, wenn diese ebenfalls Unionsbürger*in sind und bei der*dem Berechtigten ihren ständigen Aufenthalt haben.

Familienmitglieder der*des Daueraufenthaltsberechtigten, die kein*e EU- oder EWR-Bürger*in sind, erhalten ebenfalls die Berechtigung zum Daueraufenthalt, wenn diese einen ständigen Aufenthalt im Buindegebiet von 5 Jahren nachweisen können.


Wenn Sie einen Antrag auf Ausstllung einer Bescheinigung des Anspruchs auf Daueraufenthalt-EU stellen, werden die zuständigen Sachbearbeitenden Personen Ihren Antrag prüfen und gegebenenfalls weitere Unterlagen anfordern. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie bei positivem Entscheid eine Einladung zur Vorsprache und Unterzeichnung der notwendigen Unterlagen. Sollte Ihre Antrag negativ entschieden werden, so erhalten Sie eine Mitteilung über die Ablehnungsgründe.

Identifizieren Sie sich mittels eID im Online-Antragsprozess, so kann dies die Bearbeitungsdauer verkürzen. Eine Vorsprache in der kommunalen Ausländerbehörde ist gegebenenfalls entbehrlich.


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