Wenn Sie alkoholische Getränke an Andere ausschenken oder ausgeben, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis, wenn die Getränke vor Ort verzehrt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) selbstständig tätig werden.
Auch wenn Sie nur vorübergehend einen Bierstand, einen Grill oder ähnliche Einrichtungen betreiben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis, wenn Sie alkoholische Getränke ausschenken.
Eine bestehende Erlaubnis muss erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten oder Außenflächen (Biergärten, Straßencafés, Terrassen, etc.) genutzt werden sollen, oder Inhaber oder die Geschäftsführung bei juristischen Personen wechseln.
Der Betrieb einer Außengastronomie auf öffentlicher Fläche erfordert eine Sondernutzungserlaubnis des Amtes für Straßen und Verkehr.
Die Nutzung von Außenflächen auf privaten Grundstücken bedarf einer Baugenehmigung.
Unabhängig von der Erlaubnispflicht muss jeder auf Gewinnerzielung abgestellte Gaststättenbetrieb bei der Gewerbemeldestelle der Stadt Essen angezeigt werden.
Diese Erlaubnis ist raum- und personenbezogen und kann erteilt werden, wenn Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Objekteignung nachgewiesen sind. Wir empfehlen Ihnen daher, sich bereits vor Anpachtung, Anmietung oder Erwerb einer Gaststätte hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen beraten zu lassen.
Alle Anliegen können telefonisch, postalisch oder per E-Mail geklärt werden. In den Fällen, in denen eine persönliche Vorsprache unabdingbar ist, ist vorab ein Termin per E-Mail abzustimmen.
Bei der Beantragung einer Erlaubnis sind folgende Antragsunterlagen einzureichen oder vorzulegen:
- gültiger Personalausweis, ersatzweise gültiger Reisepass mit einer Meldebescheinigung,
- Auskünfte in Steuersachen des Finanzamtes (Firmensitz, sonst Wohnsitz),
- Auskünfte in Steuersachen der Gemeindekasse (Firmensitz, sonst Wohnsitz),
- Grundrisszeichnungen aller Betriebsräume (auch Keller und andere Nebenräume),
- Pachtvertrag über die Räumlichkeiten, ersatzweise im Falle von Eigentum einen aktuellen Grundbuchauszug,
- Nachweis einer Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung zu den wichtigsten lebensmittelrechtlichen Bestimmungen des Gaststättengewerbes, zumindest die Anmeldung zum Kursus (Auskünfte gibt die IHK Essen, Tel. +49 (0)201 1892-0),
- Auskünfte aus dem Insolvenzregister und dem Haftbefehlsregister beim Amtsgericht des Firmensitzes oder Wohnortes können eingereicht werden, sind aber für die Antragstellung nicht zwingend notwendig.
- Auszüge aus dem Bundeszentralregister
Führungszeugnis (BZR2, Belegart 0)
Gewerbezentralregister (GZR3, Belegart 9)
Diese Auszüge können Sie bei der Einwohnermeldebehörde des jeweiligen Wohnortes beantragen. In Essen sind Ihnen die Bürgerämter behilflich.
Das Bundesamt für Justiz bietet auf der eigenen Internetseite auch die Einholung der Auszüge im OnLine-Verfahren an.
Zusätzlich erforderlich bei juristischen Personen
Bei einer Antragstellung durch eine juristische Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) sind neben den genannten Unterlagen zusätzlich vorzulegen
- die Auskünfte in Steuersachen auch für die juristische Person, sofern diese bereits im Register eingetragen ist,
- aktueller Auszug aus dem Erfassungsregister (Handelsregister / Vereinsregister / Genossenschaftsregister),
- Ausfertigung GmbH-Vertrag / Satzung.
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
(GZR4, Belegart 9)
Das Bundesamt für Justiz bietet auf der eigenen Internetseite auch die Einholung der Auszüge im OnLine-Verfahren an.
Zusätzlich erforderlich bei Neuerrichtung oder wesentlicher Veränderung
Im Falle einer Neuerrichtung oder einer wesentlichen Veränderung sind zusätzlich vorzulegen
- ein amtlicher Lageplan (erhältlich beim Amt für Geoinformation, Vermessung und Kataster),
- Baugenehmigung des Amtes für Stadtplanung und Bauordnung,
- mängelfreie Schlussabnahmebescheinigung.
Zusätzlich erforderlich bei Außenflächen
Für den Betrieb von Außenflächen
- im öffentlichen Straßenraum muss eine Sondernutzungserlaubnis des Amtes für Straßen und Verkehr vorliegen.
- auf privaten Grundstücken muss eine Baugenehmigung des Amtes für Stadtplanung und Bauordnung vorliegen.
Zusätzlich erforderlich bei Küchenbetrieb
Der Betrieb einer Gaststättenküche (auch in eingeschränktem Umfang als Anrichte) erfordert für alle Personen, die mit der Speisenzubereitung betraut sind, Bescheinigungen des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz. Zusätzlich wird empfohlen, bezüglich der Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde Kontakt aufzunehmen.
Für die Übernahme einer bestehenden Gastronomie werden 700 Euro und für die vorläufige Erlaubnis 105 Euro in Rechnung gestellt.
Bei einer Neuanmeldung einer Gastronomie beläuft sich die Gebühr auf 940 Euro.
Bitte beachten Sie, dass zusätzlich Gebühren im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu zahlen sind:
- Führungszeugnis: 13 Euro
- Gewerbezentralregisterauszug: 13 Euro
- Ggfls. Meldebescheinigung (Bürgeramt): 9 Euro
- Infektionsschutzbescheinigung (Gesundheitsamt): 25 Euro
- Unterrichtungsnachweis (IHK): 70 Euro
- Gewerbeanmeldung (Gewerbemeldestelle der Stadt Essen) zwischen 26 Euro und 33 Euro (bzw. je nach Rechtsform 13 Euro für weitere Gesellschafter)
Wenn der Antragsteller alle Unterlagen eingereicht hat, beträgt die Bearbeitungsdauer beim Ordnungsamt ungefähr 6-8 Wochen.
Für die Beantragung des Führungszeugnisses müssen ca. 2-3 Wochen eingeplant werden.
Die Bereitstellung des Gewerbezentralregisterauszuges kann ca. 2-3 Wochen dauern.
Achtung: Wenn das Amt für Stadtplanung und Bauordnung noch tätig werden muss, kann sich dadurch die Bearbeitungszeit verlängern.
Dienste finden:
- Onlinedienstleistungen
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (Schankerlaubnis)
- Zuständige Einrichtung
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- Gaststättenrecht und Spielrecht
- Porscheplatz 1
- 45127 Essen
- Tel: +49 201 88-0
- Fax: +49 201 88-32242
- E-Mail: info32-2@ordnungsamt.essen.de
- Weiterführende Links
- Datenschutzerklärung
- Verwandte Dienstleistungen
- Gestattung (vorübergehende Schankerlaubnis)