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Ausspielungen

Die Durchführung einer Lotterie (Losausspielung mit Geldgewinnen) oder einer Tombola (Losausspielung mit Sachgewinnen) ist erlaubnispflichtig, wenn die Teilnehmer*innen die Lose gegen einen direkten oder versteckten Einsatz (beispielsweise mit dem Eintrittspreis) erwerben müssen.

Wer die notwendige Anzeige einer Ausspielung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, eine Ausspielung durchführt, die die Voraussetzungen der Allgemeinen Erlaubnis des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig und muss mit der Festsetzung einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro rechnen.
Die Durchführung einer Ausspielung ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Straftat dar, die eine Geldstrafe oder gar eine Haftstrafe nach sich ziehen kann.


Erlaubnisfreiheit

Ausspielungen sind unabhängig von der Höhe des Spielkapitals grundsätzlich erlaubnisfrei, wenn sie in einem geschlossenen Personenkreis (beispielsweise innerhalb der Mitarbeiter einer Firma) durchgeführt werden, oder aber wenn für die Teilnahme kein Einsatz (auch nicht verdeckt über ein Eintrittsgeld) gezahlt werden muss.

 

Allgemeine Erlaubnis

Am 06. August 2021 ist eine Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten, die verschiedenen Institutionen und Organisationen ohne einen besonderen Bescheid erlaubt, Ausspielungen durchzuführen. Dabei sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Die wesentlichen Einzelheiten zu dieser Allgemeinen Erlaubnis können dem Merkblatt entnommen werden.

Die Allgemeine Erlaubnis des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen gilt nicht für Gewerbetreibende. Die Veranstaltung von Ausspielungen zu wirtschaftlichen Zwecken ist grundsätzlich nicht erlaubt.

 

erlaubnispflichtige Ausspielungen

Für Ausspielungen mit einem Spielkapital von mehr als 40.000 Euro muss rechtzeitig vor dem Veranstaltungstermin (mindestens sechs Wochen) ein Antrag auf Erlaubniserteilung bei der

 

Bezirksregierung Düsseldorf

Dezernat 21

Cecilienallee 2

40474 Düsseldorf

 

eingeholt werden.



Eine Kleine Ausspielung ist spätestens 14 Tage vor dem Termin beim Ordnungsamt anzuzeigen. Sie können diese Anzeige formlos vornehmen



Downloads
Merkblatt über die Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen
Zuständige Einrichtung
Gaststättenrecht und Spielrecht
Porscheplatz 1
45127 Essen
Tel: +49 201 88-0
Fax: +49 201 88-32242
E-Mail: info32-2@ordnungsamt.essen.de