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Die Produkt- und Stoffzulassung gewährleistet den Schutz der Bevölkerung durch Kontrolle von chemischen, biologischen, technischen und anderen Gefahrenquellen im Rahmen ihrer amtlichen Zulassung. Zulassungspflichtigen Stoffe sind unter anderem Chemikalien (giftige Stoffe, Biozid) und Pflanzenschutzmittel.

Zu den handelsüblichen Gefahrstoffen gehören beispielsweise giftige Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, Treibstoffe oder Lösungsmittel. Weil unsachgemäßer Umgang mit diesen Mitteln die Anwender*innen und seine Umgebung gefährden kann, gelten für die Abgabe an den Verbraucher besondere Sicherheitsvorschriften. Der Einzelhändler benötigt daher für die Abgabe dieser Stoffe an den Endverbraucher eine Gifthandelserlaubnis.

Der*Die Einzelhändler*in kann diese Erlaubnis unter Vorlage eines Nachweises der Sachkundeprüfung nach § 11 Chemikalienverbotsverordnung beim Ordnungsamt beantragen. Der Antrag kann formlos erfolgen (Personalien, Betriebsanschrift, Wohnanschrift).

Der Großhandel bedarf ebenfalls einer Erlaubnis. Diese erteilt die unten genannte Dienststelle.


Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher*innen abgeben oder für Dritte bereitstellen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) zu kennzeichnen sind mit

    1. einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
    2. GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372

benötigen Sie eine Erlaubnis.

Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten im Einzelhandel, müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen.

Diese Erlaubnis erhält Ihr Unternehmen, wenn Sie mindestens 1 Person beschäftigen, die

  • die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  • mindestens 18 Jahre alt ist.

Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe und Gemische angeboten werden, die unter die Anlage II ChemVerbotsV fallen eine Person sein, die diese Anforderungen erfüllt.

Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Gemische oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Gemischen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

Keine Erlaubnis benötigen

  • Apotheken
  • Hersteller*innen, Einführer*innen und Händler*innen, die die vorgenannten Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer*innen, berufsmäßige Verwender*innen oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben

 

Dienststelle für den Großhandel:

Staatlicher Arbeitsschutz
bei der
Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300 865
40408 Düsseldorf
E-mail: poststelle@brd.nrw.de

Gebäudeanschrift:

Außenstelle Essen
Ruhrallee 55
45128 Essen
Tel. +49 201 2767-0
Fax +49 201 2767323



Mindestens 1 Person im Unternehmen, die

  • die Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  • mindestens 18 Jahre alt ist.

Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe und Gemische angeboten werden, die unter die Anlage II ChemVerbotsV fallen Personen beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllen


Sie müssen den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis vor Aufnahme der Tätigkeit stellen.