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Maklererlaubnis

Wer selbständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft oder ausländische Gesellschaft) Immobilien oder Darlehen vermittelt, das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwaltet (Wohnimmobilienverwalter) oder aber als Baubetreuer oder Bauträger tätig ist, muss eine Erlaubnis besitzen.

Die Vermittlung von Finanzanlagen ist ab Januar 2013 gesondert erlaubnispflichtig. Informationen hierzu erhalten Sie auf der Internetseite der Industrie- und Handelskammer zu Essen.

Der Antrag muss persönlich vom zukünftigen Gewerbetreibenden oder im Fall einer juristischen Person von der verantwortlichen natürlichen Person hier in den Diensträumen gestellt werden. Die Antragstellung kann ausschließlich nach Terminvereinbarung erfolgen.



Antragsunterlagen für Einzelpersonen und Mitglieder von Personengesellschaften

Die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis erfordert grundsätzlich die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers.

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit sind daher bei Beantragung der Erlaubnis folgende Antragsunterlagen einzureichen oder vorzulegen:

  • Auskünfte in Steuersachen des Finanzamtes (Firmensitz, sonst Wohnsitz)
  • Auskünfte in Steuersachen der Gemeindekasse (Firmensitz, sonst Wohnsitz)
  • Auskünfte aus dem Insolvenzregister beim Amtsgericht des Firmensitzes oder Wohnortes können mitgebracht werden, sind aber für die Antragstellung nicht zwingend notwendig
  • Auszüge aus dem Bundeszentralregister
    Führungszeugnis (BZR2, Belegart 0)
    Gewerbezentralregister (GZR3, Belegart 9)
    Diese Auszüge können Sie bei der Einwohnermeldebehörde des jeweiligen Wohnortes beantragen. In Essen sind Ihnen die Bürgerämter behilflich
    Das Bundesamt für Justiz bietet auf der eigenen Internetseite auch die Einholung der Auszüge im Online-Verfahren an.
  • Nachweise einer Berufshaftpflichtversicherung, sofern der Teilbereich „Wohnimmobilienverwaltung“ § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO  beantragt wird.

Antragsunterlagen für juristische Personen

Bei Antragstellung durch eine juristische Person sind für diese zusätzlich vorzulegen (neben den genannten Unterlagen für die natürlichen Personen):

  • die Auskünfte in Steuersachen auch für die juristische Person, sofern diese bereits im Register eingetragen ist
  • aktueller Auszug aus dem Erfassungsregister (Handelsregister / Vereinsregister / Genossenschaftsregister)
  • Original und Kopie des Gründungsbeschlusses / der Satzung / des (geänderten) Gesellschaftervertrages
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR4, Belegart 9)
    Dieser Auszug kann auch mit den Auszügen für die natürlichen Personen in den Einwohnermeldebehörden eingeholt werden

Verwaltungsgebühren für die Maklererlaubnis

Verwaltungsgebühren sind grundsätzlich bei der Antragstellung zu entrichten.

Sie können die Gebühr in der Dienststelle in bar begleichen. Beträge bis 2.000 EURO können Sie auch per EC-Karte (keine Kreditkarten!) zahlen.

Bei höheren Beträgen ab 2.000 EURO vereinbaren Sie bitte im Vorfeld der Antragstellung eine geeignete Zahlungsweise.

In Essen werden für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Maklererlaubnis folgende Gebühren erhoben:

Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Nummern 1 und 4 Gewerbeordnung für Makler (Vermittlung von Immobilien und grundstücksgleichen Rechten), Bauträger und Baubetreuer

(Tarifstelle 10.1.1.10.1)

500 Euro Grundgebühr zzgl.
100 Euro Mehraufwand für juristische Personen
50 Euro für bis zu 2 erlaubten Tätigkeiten
100 Euro für 3 oder 4 erlaubte Tätigkeiten

Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Nummern 1a, 2 und 3 Gewerbeordnung für Darlehensvermittlung (Tarifstelle 10.1.1.10.2)

1.000,-- Euro

Bei mehreren Tätigkeiten werden die Sätze für einzelne Posten bis zur Höchstgebühr zusammengefasst.

max. 1.700,-- Euro

Verwaltungsgebühren für Geschäftsführerwechsel

In Essen werden für die Bearbeitung der Anzeige eines Geschäftsführerwechsels in Verbindung mit einer Maklererlaubnis an Gebühren pro Person und Firma 315 Euro erhoben.

Zusätzliche Kosten

Die Einholung der Bundeszentralregisterauszüge über verantwortliche Personen verursacht weitere Kosten von 13 EURO pro Person und Auszug.

Die Ausstellung erforderlicher Bescheinigungen und Unterlagen durch andere Dienststellen und Behörden kann dort zusätzliche finanzielle Leistungen erforderlich machen.


Sonstige Pflichten für Erlaubnisinhaber

Weiterbildungspflicht § 15 b MaBV

Neben der Erlaubnis für Wohnimmobilienverwalter wurde zum 01.08.2018 auch eine Weiterbildungspflicht (§ 15 b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)) eingeführt. Die Weiterbildungspflicht gilt ebenfalls für Immobilienmakler.
 Für jeden der beiden Teilbereiche ist eine Weiterbildung von 20 Stunden über einen Zeitraum von 3 Jahren nachzuweisen.

Der erste dreijährige Weiterbildungszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2018 bis 2020 (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020).
Nachweise über absolvierte Weiterbildungen können nach dem Muster der Anlage 3 zur MaBV auch auf elektronischem Wege (Maklerwesen@ordnungsamt.essen.de) eingereicht werden.  

Prüfberichtsvorlagepflicht gem. § 16 MaBV

Für Bauträger und Baubetreuer gilt nach § 16 MaBV darüber hinaus die Verpflichtung, sich auf eigene Kosten jedes Jahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfbericht der zuständigen Behörde bis spätestens 31. Dezember des darauffolgenden Jahres vorzulegen. Dieser muss einen Vermerk darüber enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße festgestellt wurden.
Gewerbetreibende, die zwar eine Erlaubnis als Bauträger und/oder Baubetreuer besitzen, die aber in dem Berichtszeitraum keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 34c Abs. 1 GewO ausgeübt haben, müssen sich nicht prüfen lassen. Für diesen Fall genügt eine  formlose Negativerklärung gegenüber der zuständigen Behörde.

Neuregelungen zur Finanzanlagenvermittlung