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Erschließungsbeiträge werden nach dem Baugesetzbuch für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhoben.


Warum Erschließungsbeiträge?

In den §§ 123 und den darauf folgenden schreibt das Baugesetzbuch vor, dass die Kosten der erstmaligen Herstellung einer Straße zu 90 % von den Eigentümern*innen der anliegenden Grundstücke getragen werden müssen (einmaliger Erschließungsbeitrag).
Der Gesetzgeber rechtfertigt dies mit dem besonderen Erschließungsvorteil des Anliegers. Der Beitrag wird für jede Straße nur einmal erhoben. Weitere Bestimmungen sind in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Essen festgelegt.

Wann wird der Erschließungsbeitrag erhoben?

Der Erschließungsbeitrag darf erst erhoben werden, wenn die Straße in allen Teilen endgültig fertiggestellt und für die Allgemeinheit gewidmet worden ist. Danach hat die Stadt vier Jahre Zeit, um den Beitrag zu fordern.
Mit dem Begriff der endgültigen Herstellung sind bestimmte bauliche Anforderungen verbunden. So darf der Erschließungsbeitrag z.B. noch nicht erhoben werden, wenn ein Reststück des Gehwegs nicht plattiert, sondern nur mit einer Asphaltdecke überzogen ist. Daher kann zwischen dem Ausbau einer Straße und der Beitragserhebung ein langer Zeitraum liegen.
Für Straßen, die noch nicht endgültig fertig sind, darf die Stadt von den Grundstückseigentümern bereits Vorausleistungen oder Teilbeiträge verlangen, die am Ende verrechnet werden.




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Aktuelle Straßenbaumaßnahmen_08.12.2023
Zuständige Einrichtung
Beitragsangelegenheiten nach BauGB und §8 KAG
Lindenallee 10
45127 Essen
Tel: +49 201 88-66440
Fax: +49 201 88-66444