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Im Auftrag der Betreuungsgerichte prüft die Betreuungsstelle die Eignung der zukünftigen ehrenamtlichen Betreuer*innen und schlägt diese den Gerichten vor. Die Betreuungsstelle und die Essener Betreuungsvereine unterstützen die ehrenamtlichen gesetzlichen Betreuer*innen auf Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.


Was ist eine gesetzliche Betreuung?

Kann ein*e Volljährige*r aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das zuständige Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 ff BGB).

Wichtiges zur ehrenamtlichen Betreuung

 

Ehrenamtliche*r Betreuer*in können Angehörige oder familienexterne Personen sein. Betreuer*in kann jede volljährige geschäftsfähige Person werden. In vielen Fällen sind dies Angehörige, die vorrangig zu berücksichtigen sind oder Freunde des Betroffenen. Bei der Auswahl ist dem Wunsch des zu betreuenden Menschen nachzukommen.

 

Grundlage für die Führung von ehrenamtlichen Betreuungen ist das Interesse an Menschen und die Fähigkeit, sich auf sie einzulassen.

 

Die Betreuungsgerichte legen Regelungsbedarfe für

 

· Behördenangelegenheiten

· Gesundheitsangelegenheiten

· Vermögensangelgenheiten

· weitere Angelegenheiten

 

fest, die von ehrenamtlichen Betreuern*innen umgesetzt werden müssen.

 

Mindestanforderung an ehrenamtliche Betreuer*innen sind

 

· keine Vorstrafen,

· keine eidesstattliche Versicherung,

· keine laufenden Strafverfahren.

 

Im Auftrag der Betreuungsgerichte prüft die Betreuungsstelle die Eignung und schlägt diese den Gerichten vor.

Die Betreuungsstelle sowie die Betreuungsvereine unterstützen die ehrenamtlichen gesetzlichen Betreuer*innen auf Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch fachliche und persönliche Beratung. Sie geben zum Beispiel Hilfestellung beim Schriftverkehr mit Gerichten und  Behörden.


§ 1896 ff BGB


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