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In bestimmten Fällen steht der Stadt Essen beim Verkauf von Grundstücken ein Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB) zu.


Der*Die Verkäufer*in hat deshalb der Stadt Essen den Inhalt des Kaufvertrags mitzuteilen. Üblicherweise werden diese Mitteilungen durch die Notariate übernommen. Sofern ein Vorkaufsrecht besteht, kann die Stadt Essen innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über den Kaufvertrag dieses Recht ausüben.

Besteht kein Vorkaufsrecht oder verzichtet die Stadt Essen auf die Ausübung des Rechts, wird eine gebührenpflichtige Bescheinigung (Negativzeugnis) erstellt. Diese wird zur Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt benötigt.



Kaufvertrag


Der für die Antragsbearbeitung erforderliche Antrag steht auf dieser Seite unter Downloads zur Verfügung.
Stadt Essen
Amt für Stadterneuerung und Bodenmanagement
45121 Essen
Sie erreichen uns auch unter vorkaufsrecht@amt68.essen.de


Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden.


66 Euro


Negativzeugnis: zwei bis drei Wochen nach Eingang des Antrages

Bei Vorliegen eines Vorkaufsrechtes verlängert sich die Bearbeitungszeit entsprechend dem vorliegenden Einzelfall.


Anträge zum Vorkaufsrecht nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (§ 31 DSchG NRW) sind beim Fachbereich 68-2-1 zu stellen, wenn ohnehin ein Zeugnis nach § 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB) angefordert wird. Die Beantwortung erfolgt dann in einem gemeinsamen Zeugnis.

Verwenden Sie dazu bitte das unter Downloads bereitstehenden Antragsformular als PDF (Portable Document Format), mit dem Sie gemäß Baugesetzbuch und Denkmalschutzgesetz nur einen gemeinsamen Antrag stellen können.

Die Stadt Essen verzichtet ab 25. März 2023 auf die Ausübung des ihr durch § 31 des Denkmalschutzgesetzes eingeräumten Vorkaufsrechts an Grundstücken, auf denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, sofern es sich hierbei um einen Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder dem Erbbaurechtsgesetz handelt.


Üblicherweise stellen die Notarin oder der Notar den Antrag.