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Wichtiger Hinweis!

Aufgrund personeller Engpässe kommt es aktuell zu langen Bearbeitungs- und Wartezeiten. Bei Gewerbeanmeldungen/-ummeldungen und -abmeldungen nutzen Sie bitte daher zur Beschleunigung unser Onlineverfahren Online-Gewerbemeldung.

Alternativ ist eine persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung (ausschließlich per E-Mail an termin.gewerbemeldestelle@ordnungsamt.essen.de) möglich.

Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse von Sachstandsanfragen in jeglicher Form ab, um die Bearbeitungszeiten nicht noch weiter zu erhöhen. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die Wartezeiten zu reduzieren.

 

Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten, sofern die eventuell bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (zum Beispiel: Meisterbrief oder Konzession). Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen. Für das Stadtgebiet Essen ist zuständige Behörde die Gewerbemeldestelle beim Ordnungsamt der Stadt Essen.

Öffnungszeiten

Montags, dienstags und donnerstags 8.30 - 12.30 Uhr und 14.00 - 15.00 Uhr
Freitags 8.30 - 12.30 Uhr
Mittwochs geschlossen

Gewerbeanzeige

Gemäß § 14 GewO ist bei einer gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe (zum Beispiel: Ladengeschäft, Büro, Werkstätte, Wohnung) deren

  • Beginn
  • Veränderung; in der Form, dass der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder ausgedehnt wird
  • Änderung des Namens des Gewerbetreibenden
  • Verlegungen - innerhalb der Gemeinde
  • Beendigung

unverzüglich anzuzeigen.

 

Überwachungsbedürftiges Gewerbe

Bei einigen Gewerbezweigen hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Anmeldung oder Ummeldung des Gewerbes nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen.

Hierbei handelt es sich um folgende Geschäftszweige:

  1. An und Verkauf von
  2. Hochwertigen Konsumgütern (Unterhaltungselektronik, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung etc.),
  3. Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
  4. Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
  5. Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
  6. Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c. fallen,

durch den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,

  1. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
  2. Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
  3. Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
  4. Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschl. der Schlüsseldienste
  5. Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkzeuge.

Hierbei hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt der Gewerbetreibende dieser Verpflichtung nicht nach, werden die Auskünfte von Amts wegen eingeholt.

Dies ergibt sich aus §38 GewO.

 

Wann ist anzuzeigen?

Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes beziehungsweise des anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro nach der Gewerbeordnung und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit Bußgeld bis zu 300.000 Euro geahndet werden.

 

Wer hat anzuzeigen?

Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte und so weiter) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes.

Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter anzeigepflichtig (jeder geschäftsführende Gesellschafter füllt einen Vordruck für die Gewerbemeldung aus).

Bei juristischen Personen (zum Beispiel: GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem gesetzlichen Vertreter (zum Beispiel Geschäftsführer der GmbH).

 

Form der Anzeige

Sie haben die Möglichkeit die Gewerbemeldungen schriftlich oder online einzureichen. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.

Ihre Gewerbemeldung können Sie online über den Link auf der rechten Seite einreichen. Im Verlauf der Online-Gewerbemeldung werden Sie aufgefordert, eine Bilddatei Ihres Personalausweises oder Reisepasses (inklusive aktueller Meldebescheinigung) hochzuladen. Die Bezahlung der Verwaltungsgebühren erfolgt per SEPA-Lastschriftverfahren.

Wenn Sie die Gewerbemeldung auf dem Postweg oder per Telefax einreichen möchten, finden Sie dafür zu verwendenden Formulare (bundeseinheitlich vorgeschrieben) auf der rechten Seite. Diese Vordrucke sind vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit den Kopien der erforderlichen Unterlagen (siehe unten) zu übersenden. Eine Bestätigung wird anschließend per Nachnahme zugestellt.

 

Bei welcher Behörde ist anzuzeigen?

Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird (Betrieb im Stadtgebiet Essen) oder das anzeigepflichtige Ereignis eintritt, zum Beispiel bei Betriebssitzverlegung innerhalb des Stadtgebietes ist eine Gewerbeummeldung erforderlich.

Bei Verlegung in eine andere Gemeinde ist eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde und eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde erforderlich.

 

Welche Aufgabe hat die Behörde?

Die Behörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanzeige (sogenannter Gewerbeschein).

Die Gewerbebehörde hat unter anderem folgende Stellen zu verständigen:

  • Finanzamt,
  • Handwerkskammer,
  • Industrie- und Handelskammer,
  • gesetzliche Unfallversicherung,
  • Landesverband der Berufsgenossenschaften,
  • Statistisches Landesamt,
  • Ordnungsamt sowie das
  • Hauptzollamt.

 

Im Rahmen Ihrer Mitwirkungs- und Auskunftspflichten muss ein ausgefüllter Fragebogen zur steuerlichen Erfassung innerhalb von vier Wochen nach Gewerbeanmeldung dem Finanzamt vorliegen. Der Fragebogen wird Ihnen nicht automatisch zugesandt, sondern muss über das ELSTER-Portal www.elster.de digital übermittelt werden.

Die Führung der Gewerbemeldekartei erfolgt in der Stadt Essen durch das Ordnungsamt. Die Gewerbemeldekartei ist kein öffentliches Auskunftregister, sondern dient vorrangig der Erfassung für Behörden.

Anfragen von privaten Personen müssen daher ausschließlich schriftlich unter Nachweis eines rechtlich berechtigten Interesses an das

Ordnungsamt
Gewerbemeldestelle
45121 Essen

gerichtet werden.

 

Diese Auskünfte sind - auch im Falle einer Nichterfassung - gebührenpflichtig (10 bis 30 Euro je nach Aufwand, siehe Hinweis zur Zahlung der Verwaltungsgebühren).

Fernmündliche Anfragen dürfen aus Datenschutzgründen nicht beantwortet werden.

Auskünfte werden ausschließlich schriftlich per Post erteilt.

 

Ausländer

Ausländer mit Ausnahme der EU-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.

 

Weitere Ordnungsvorschriften nach der Gewerbeordnung

Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle, eine Gaststätte oder eine sonstige jedermann zugängliche Betriebsstätte führen, haben ihren ausgeschriebenen Vor- und Zunamen am Eingang anzubringen. Gewerbetreibende für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben.

 

Bezüglich der Eintragungsvoraussetzungen in das Handelsregister können nähere Informationen beim

Registergericht
Zweigertstr. 52, 45130 Essen
Telefon: +49 201 80 3-0

eingeholt werden.

 

Weitere Informationen für Existenzgründer

Informationen und Anregungen für Existenzgründer*innen und Antworten zu speziellen Fragen über Finanzierungshilfen von Bund und Land, zum Unternehmenskonzept, Einstellung von Arbeitnehmern, soziale Absicherung und so weiter, erhalten Sie hier:

Industrie- und Handelskammer Essen, Oberhausen, Mülheim an der Ruhr zu Essen
Am Waldthausenpark 2, 45127 Essen
Telefon: +49 201 1892-0

 

Gründungs- und Unternehmensberatung - Triple Z
Katernberger Str. 107
45327 Essen

 

EWG - Essener Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH
Lindenallee 55, 45127 Essen
Telefon: +49 201 82024-0

 

Weitere Informationen zum Thema Gewerbeanmeldung:

Infocenter Gewerbeanmeldung NRW

 

Existenzgründer im Bereich Handwerk sollten sich direkt an die

Handwerkskammer Düsseldorf
Georg-Schulhoff-Platz 1
40221 Düsseldorf
Telefon: +49 211 8795 0

beziehungsweise an die

Kreishandwerkerschaft Essen
Katzenbruchstr. 71
45141 Essen

wenden.


Gewerbeordnung (GewO)


Erlaubnispflichten

Erlaubnispflichtig sind die Tätigkeiten, bei denen ein besonderes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegt. Unter anderem sind das Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung einer besonderen Erlaubnis bedürfen, wie zum Beispiel:

· Die Vermittlung von Versicherungen (siehe Industrie-und-Handelskammer)

· Die Vermittlung von Immobilien, Darlehen, sowie bestimmter Kapital- und Vermögensanlagen

· Die Ausübung eines Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbes

· Schank- und Speisewirtschaften, Imbissbetriebe, Cafés, Bistros u.a. mit Ausschank von alkoholischen Getränken

· Spielhallen

· Güterkraftverkehrserlaubnis, Taxenkonzession

Diese Auflistung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist nicht abschließend. Einzelheiten können bei der Gewerbebehörde erfragt werden. Die Gewerbeanzeige allein berechtigt nicht zum Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gewerbes. Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengesellschaften gestattet. Nähere Informationen hierzu erteilt Ihnen die

Kreishandwerkerschaft Essen
Katzenbruchstr. 71, 45141 Essen
Telefon: +49 201 32 00 8-0
Auskünfte aus der Gewerbekartei


Folgende Unterlagen sind bei Erstattung der Anzeige erforderlich:

  • Kopie des Personalausweises (Vorderseite und Rückseite).
    • Alternative: Kopie des Reisepasses (nur bei bei Hauptwohnsitz im Ausland: zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung).
  • Bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ein aktueller Registerauszug.
  • Bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer*innen, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll
  • Etwaige Erlaubnisse (siehe Erlaubnispflichten)

Bei persönlicher Vorsprache sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:

  •  Personalausweis
    • Alternative: Reisepass (nur bei bei Hauptwohnsitz im Ausland: zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung).
  • Bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis (Vollmachtgeber*in und Bevollmächtigende*r) im Original - Kopien werden nicht anerkannt.

Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes beziehungsweise des anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro nach der Gewerbeordnung und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit Bußgeld bis zu 300.000 Euro geahndet werden.


Gewerbeanmeldung/Gewerbeummeldung

Für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter*innen von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind.

   Gebühr: 26,00 Euro

 

Für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter*innen von Personengesellschaften sind.

    Gebühr: 33,00 Euro

 

Für jeden weiteren gesetzlichen Vertretenden bei juristischen Personen.

    Gebühr: 13,00 Euro

 

Gewerbeabmeldung

    Gebührenfrei

 

Ersatzbescheinigung (bei Verlust des Gewerbescheins)

    Gebühr: 15,00 Euro

 

Auskünfte

    10,00 bis 30,00 Euro

 

Bei persönlicher Vorsprache ist die Verwaltungsgebühr per Barzahlung oder per EC-Karte vor Ort zu entrichten. Bei EC-Karten-Zahlung ist eine PIN erforderlich. Wird die Gewerbemeldung auf dem schriftlichen Wege eingereicht, kann die Verwaltungsgebühr lediglich per Verrechnungsscheck oder per Nachnahme entrichtet werden. Wenn Sie das Online-Verfahren nutzen, wird die Verwaltungsgebühr durch SEPA-Lastschriftverfahren von Ihrem Konto abgebucht. Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern wird die Verwaltungsgebühr für die weiteren gesetzlichen Vertretenden per Nachnahme erhoben (pro gesetzlicher Vertreter 13 Euro zuzüglich 4,40 Euro Nachnahmegebühr).

Überweisungsträger, Lastschriften können aus verwaltungstechnischen Gründen nicht eingelöst werden. Gleiches gilt für Verrechnungsschecks, die auf einen nicht zutreffenden Gebührenbetrag ausgestellt sind. Diese werden Ihnen entwertet zurückgesandt, um Missbrauch und arbeitsintensive Nachforschungen zu vermeiden.

Nachnahmegebühren und Zeitverzögerungen können mit Blanko-Verrechnungsschecks, die mit einem schriftlichen Vermerk "Höchstbetrag 20,00 Euro", bei Auskünften mit dem Vermerk "Höchstbetrag 30,00 Euro" versehen sind, vermieden werden (Auskunftsgebühren fallen unterschiedlich aus und liegen zurzeit zwischen 10,00 Euro und 30,00 Euro).



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Gewerbemeldestelle
Porscheplatz 1
45127 Essen
Tel: +49 201 88-32280
Fax: +49 201 88-32279
E-Mail: gewerbemeldestelle@essen.de
Ordnungsamt
Zuständige Kontaktpersonen

Herr Giesen Teamkoordination und Bußgeldsachbearbeitung

Herr Didszonat Buchstabe F-L

Frau Karlshof Buchstabe M-P

Frau Junctorius Buchstabe Q-Z