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Informationen zum Führerscheinumtausch von nicht befristeten Führerscheinen


Der Bundesrat hat in der Sitzung am 15.02.2019 den Regelungen zum vorgezogenen Führerscheinumtausch aller nicht befristeten Führerscheine (graue, rosa oder auch nicht befristete Kartenführerscheine) zugestimmt. Die getroffenen Regelungen sollen sicherstellen, dass entsprechend den Vorgaben von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie 2006/126/EG bis zum 19. Januar 2033 alle Führerscheine umgetauscht werden, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden.

Die Detailregelung zum vorgezogenen Führerscheinumtausch sind in der neu eingeführten Anlage 8e zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) enthalten.

Der Umtausch wird danach in der ersten Stufe abhängig vom Geburtsjahr des Führerscheininhabers durchgeführt und betrifft ausschließlich die (Papier-)Führerscheine, somit alle Führerscheine, die bis zum 31.12.1998 ausgestellt wurden.

Die Anlage 8e zur FeV enthält zu den (Papier-)Führerscheinen folgende Regelungen:

Personen, die in den Jahren

  • 1953 – 1958 geboren wurden müssen bis zum 19.01.2022
  • 1959 – 1964 bis zum 19.01.2023
  • 1965 – 1970 bis zum 19.01.2024
  • 1971 oder später bis zum 19.01.2025

ihren Führerschein umtauschen.

In der zweiten Stufe sind die ab 1999 ausgestellten Kartenführerscheine umzutauschen. Abgestellt wird dabei auf das Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Folgende Regelungen bzw. Fristen zum Umtausch gelten bei den Kartenführerscheinen:

Ausstellungsjahr 

  • 1999 – 2001 bis zum 19.01.2026
  • 2002 – 2004 bis zum 19.01.2027
  • 2005 – 2007 bis zum 19.01.2028
  • 2008 bis zum 19.01.2029
  • 2009 bis zum 19.01.2030
  • 2010 bis zum 19.01.2031
  • 2011 bis zum 19.01.2032
  • 2012 - 18.01.2013 bis zum 19.01.2033

Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 sind vom vorgezogenen Umtausch ausgenommen. Damit soll ihnen erspart werden, ihren Führerschein umtauschen zu müssen, obwohl altersbedingt nicht sicher ist, ob sie nach dem Stichtag des 19. Januar 2033 von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen möchten und dafür einen weiter gültigen Führerschein benötigen.

Bei einem Umtausch sind keine gesundheitlichen Untersuchungen oder Prüfungen vorgesehen. Die neu ausgestellten Führerscheine werden jedoch auf 15 Jahre befristet.

Bis zum festgelegten Umtauschdatum behalten die jeweiligen Führerscheine ihre Gültigkeit. Nur wer diese vorgegebenen Fristen überschreitet und Fahrzeuge dann mit einem ungültigen Führerschein führt, handelt ordnungswidrig.

 


Zur Beantragung des Führerscheinumtausches bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • den bisherigen Führerschein
  • einen Personalausweis, Reisepass oder einen vorläufigen Personalausweis mit Lichtbild
  • ein aktuelles biometrisches Passbild

30,60 Euro


Sie können den Umtausch in der Fahrerlaubnisbehörde in Essen-Steele oder der BürgerServiceStelle beantragen.

Eine Vorsprache bei der Behörde kann nur mit einem zuvor online gebuchten Termin erfolgen.

Den Bürger*innen wird der neu gefertigte Scheckkartenführerschein per Direktversand von der Bundesdruckerei zugeschickt.

Sofern der letzte Führerschein nicht in Essen ausgestellt wurde, wird eine „Karteikartenabschrift“ von der Behörde benötigt, die diesen ausgefertigt hat. Die Karteikartenabschrift wird von der Fahrerlaunisbehörde angefordert.

Zur Verkürzung der Bearbeitungsdauer, empfiehlt es sich rechtzeitig mit der ausstellenden Behörde Kontakt aufzunehmen und die Karteikartenabschrift vor der persönlichen Vorsprache an die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Essen auf dem Postweg, per Mail oder Fax übersenden zu lassen.