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Ausnahmegenehmigung vom Sonntags-/Feiertagsfahrverbot


An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern, einschließlich damit verbundener Leerfahrten, nicht geführt werden. Gleiches gilt für Lastkraftwagen mit Anhänger, unabhängig von der erlaubten Gesamtmasse.

Im Juli und August gilt dieses Fahrverbot gemäß Ferienreiseverordnung auch für Samstage auf bestimmten Bundesstraßen und Autobahnen.

In bestimmten Einzelfällen können auf Antrag (hinreichende Begründung) im Rahmen einer Dringlichkeitsprüfung Ausnahmen vom Sonn- oder Feiertagsfahrverbot erteilt werden.

Bitte beachten Sie, dass alleine wirtschaftliche Gründe die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht rechtfertigen können.

Eine Ausnahmegenehmigung wird für eine Fahrt mit einem Fahrzeug/ Fahrzeugkombination ausgestellt oder eine Dauerausnahmegenehmigung für ein Jahr. Für die Dauergenehmigung ist eine Dringlichkeitsbescheinigung der IHK zur Verhältnismäßigkeit und wirtschaftlichen Notwendigkeit vorzulegen.

Für die Ausnahmegenehmigung fallen Gebühren an.

Feiertage:

Neujahr (1. Januar)

Karfreitag

Ostermontag

Tag der Arbeit (1. Mai)

Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Fronleichnam, jedoch nur in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland

Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)

Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Allerheiligen (1. November), jedoch nur in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland

1. und 2. Weihnachtstag (25. und 26. Dezember)

Eine Übersicht Ihrer Kontaktpersonen finden Sie im Telefonbuch der Stadt Essen.


§§ 30 Abs. 3, 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 47 Abs. 2 Nr. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO)


Für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen gilt an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot in der Zeit zwischen 0.00 und 22.00 Uhr . Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

 

Der Transport muss dringend sein. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe sind nicht ausreichend.

 

Um eine Transportgenehmigung an einem Sonn- oder Feiertag zu erhalten, muss der Transport einer Dringlichkeit unterliegen. Regelmäßig wird dies bei nachfolgenden Warentransporten impliziert:

•lebende Tiere,

•Schnittblumen und lebende Pflanzen,

•frische, leicht verderbliche Lebensmittel, soweit sie nicht bereits generell freigestellt sind (vergleiche Verkehrsblatt 1998 Seite 844),

•landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit, sofern sie nicht bereits freigestellt sind,

•Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen,

•Fahrten von Oldtimer-Lkw zu Messen, Ausstellungen, Märkten, Volksfesten, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen,

•Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag,

•Waren zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen oder Flugzeugen, sofern nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn-oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist,

•Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen,

•Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit den vorgenannten Warentransporten stehen.


-> Schriftlicher Antrag

-> Nachweis über die Erforderlichkeit des Transportes während der Verbotszeit mit dem beantragten

    Transportmittel (Dringlichkeitsbescheinigung des Auftraggebers)


Für diese Dienstleistung fallen je nach Art (Einzel- oder Dauergenehmigung) und Umfang (Stadt, Land oder Bundesgebiet) für jedes Fahrzeug Gebühren zwischen 30,00 Euro und 600,00 Euro an.


Um eine zeitgerechte Bearbeitung zu gewährleisten ist der Antrag wenigstens 14 Tagen vor dem geplanten Transport zu stellen.


Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen fahren:

•Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen

•Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt

•Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie beispielsweise Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)

•selbstfahrende Arbeitsmaschinen (beispielsweise Erntemaschinen, Mähdrescher)

•Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge im Einsatz

•Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden

 

Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen befördert werden:

•frische Milch und frische Milcherzeugnisse

•frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse

•frischer Fisch, lebender Fisch und frische Fischerzeugnisse sowie

•leicht verderbliches Obst und Gemüse

 

Für alle anderen Fahrten brauchen Sie eine Ausnahmegenehmigung



Downloads
Antrag Sonntags-/Feiertagsfahrverbot
Zuständige Einrichtung
Gewerblicher Personen- und Güterkraftverkehr
Alfredstraße 163
45131 Essen
Tel: +49 201 88-0
Fax: 88 66578
Zuständige Kontaktpersonen

Herr Kurka Gewerblicher Personen- und Güterkraftverkehr, Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Beförderung gefährlicher Güter

Tel.:
+49 201 88-66570
E-Mail:
uwe.kurka@amt66.essen.de

Herr Brock Gewerblicher Personen- und Güterkraftverkehr, Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Beförderung gefährlicher Güter

Tel.:
+49 201 88-66571