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Die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen sind gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz NW (KAG) verpflichtet, für die Erneuerung oder Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen von den anliegenden Grundstückseigentümern bzw. Grundstückseigentümerinnen und / oder Erbbauberechtigten der bevorteilten Grundstücke Straßenbaubeiträge zu erheben.

Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen wird damit begründet, dass den anliegenden Grundstückseigentümern bzw. Grundstückseigentümerinnen und / oder Erbbauberechtigten durch die Erneuerung oder Verbesserung der Straße wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der wirtschaftliche Vorteil liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke, die eine bessere Grundstücksnutzung erlaubt und somit deren Gebrauchswert erhöht.

Die Erhebung und Berechnung von Straßenbaubeiträgen ist im § 8 KAG und in der ergänzenden Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen der Stadt Essen geregelt.


Straßenbaubeiträge sind gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz NW (KAG) für die Erneuerung und Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen von den anliegenden Grundstückseigentümern bzw. Grundstückseigentümerinnen und / oder Erbbauberechtigten der bevorteilten Grundstücke zu erheben.

Keine Straßenbaubeiträge sind zu erheben, wenn es sich bei einer Straßenbaumaßnahme um eine Instandhaltung bzw. um eine Reparatur handelt.

Unter einer Erneuerung ist beitragsrechtlich der Ersatz einer alten und schadhaften (erneuerungsbedürftigen) Straße bzw. eines Straßenteils (Fahrbahn, Gehweg, Oberflächenentwässerung, Beleuchtung, Parkflächen (PKW-Stellplätze), Radweg etc.) zu verstehen.

Eine Verbesserung liegt vor, wenn die Straße bzw. Straßenteil/e in ihrer Ausstattung vorteilhaft verändert wird. Darunter fällt z. B. die Beleuchtungsanlage, welche mehr Masten und Leuchten erhält, ein Radweg, der erstmalig angelegt wird oder alte Asphaltgehwege, welche durch plattierte Gehwege mit Frostschutzunterbau ersetzt werden.

Förderung der Beiträge durch das Land Nordrhein-Westfalen:

Für Straßenbaumaßnahmen die bis zum 31.12.2017 durch ein Gremium der Gemeinde beschlossen wurden, bzw. in Ermangelung eines Beschlusses bis spätestens 31.12.2017 im Haushalt der Gemeinde stehen, sind Straßenbaubeiträge von den anliegenden Grundstückseigentümern bzw. Grundstückseigentümerinnen und / oder Erbbauberechtigten zu erheben.

Für Straßenbaumaßnahmen die nach dem 01.01.2018 durch ein Gremium der Gemeinde beschlossen wurden, bzw. in Ermangelung eines Beschlusses erstmalig ab 01.01.2018 im Haushalt der Gemeinde standen, kann auf Antrag der Gemeinde der zu erhebende Straßenbaubeitrag zu 100 Prozent durch das Land Nordrhein-Westfalen gefördert werden. Dies führt im Ergebnis zu einer Reduzierung auf null Euro des zu erhebenden Straßenbaubeitrages. Der Antrag auf Förderung wird durch die Stadt Essen gestellt. Die Stadt Essen prüft zudem von Amts wegen, ob eine Straßenbaumaßnahme hiervon rückwirkend betroffen ist.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass die entsprechende Baumaßnahme Bestandteil des gemeindlichen Straßen- und Wegekonzeptes ist. Seit dem 01.01.2020 sind die Gemeinden verpflichtet ein Straßen- und Wegekonzept zu erstellen. In diesem sind alle geplanten Straßenbaumaßnahmen aufzuführen.

Das Straßen- und Wegekonzept wird durch die kommunale Vertretung beraten und beschlossen sowie bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, fortgeschrieben.

Wird eine Straßenbaumaßnahme in das Straßen- und Wegekonzept aufgenommen, informiert die Stadt Essen die betroffenen Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümer und / oder Erbbauberechtigten frühzeitig und transparent über die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der geplanten Baumaßnahme. Dies geschieht in Form von Anliegerversammlungen und alternativen Online-Verfahren, in denen die Betroffenen Gelegenheit haben sich zu äußern und Fragen zu stellen. Über das Ergebnis einer Anliegerversammlung / alternativen Verfahren wird die Vertretung der Gemeinde vor (Bau-) Beschlussfassung informiert.  

Ausblick:

Am 17.10.2023 wurde dem Landtag Nordrhein-Westfalen zur weiteren Beratung und Beschlussfassung ein Gesetzentwurf zur Abschaffung der Straßenbaubeiträge im Land Nordrhein-Westfalen zugeleitet (Kommunalabgaben-Änderungsgesetz Nordrhein-Westfalen – KAG-ÄG NRW) . Demnach sollen Straßenbaumaßnahmen, die nach dem 01.01.2024 von dem zuständigen kommunalen Gremium beschlossen werden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2024 stehen, einem Beitragserhebungsverbot unterliegen. Den Kommunen sollen die durch das Beitragserhebungsverbot wegfallenden Straßenbaubeiträge durch das Land Nordrhein-Westfalen erstattet werden. Zudem sollen ab dem 01.01.2024 die bisherigen Vorschriften des § 8a KAG abgeschafft werden, so dass die Aufstellung und Fortführung eines Straßen- und Wegekonzeptes und die verpflichtende Durchführung von Anliegerversammlungen wegfallen.

Die Stadt Essen wird die weitere Entwicklung genau verfolgen.

Hinweis zur Vermeidung einer möglichen wirtschaftlichen Überforderung von Beitragspflichtigen: Wenn durch die Stadt Essen Straßenbaubeiträge zu erheben sind, besteht für die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer bzw. Grundstückseigentümerinnen und / oder Erbbauberechtigten die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen. Anträge auf Ratenzahlung sind schriftlich bei der Finanzbuchhaltung der Stadt Essen, Stadtamt 21-2, Porscheplatz 1, 45121 Essen zu stellen. Eine telefonische Kontaktaufnahme ist unter der Rufnummer 0201 - 88 21888 möglich. Hier können Sie sich auch beraten lassen und erhalten alle erforderlichen Informationen.