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Anspruch

Anspruch auf Eingliederungshilfe haben unter bestimmten Voraussetzungen Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.


Die Eingliederungshilfe hat das Ziel

  • eine drohende Behinderung zu verhüten
  • eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und
  • Menschen mit Behinderung oder die von einer Behinderung bedroht sind, möglichst weitgehend in die Gesellschaft einzugliedern

Eingliederungshilfe kann ergänzend zu Ansprüchen gegenüber anderen Sozialleistungsträgern gewährt werden (z. B. Krankenkasse, Agenturen für Arbeit oder Rentenversicherungsträger).

Die Leistungen sind teilweise abhängig von der Höhe Ihres Einkommens und Vermögens.

Leistungen

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:

  • Kostenübernahme für Sonderkindergarten bzw. für Einzel- oder Gruppenintegration im Regelkindergarten für körperlich oder geistig behinderte Kinder
  • Betreuung schwerstbehinderter Kinder in einer integrativen Schule oder Sonderschule
  • Sonstige ärztliche oder ärztliche verordnete Maßnahmen zur Verhütung, Beseitigung oder Milderung der Behinderung (z. B. Leistungen bei Sprachtherapie, Autismus, Anschaffung von Hilfsmitteln)
  • behindertengerechte Ausstattung von Wohnungen
  • Frühförderung (wird grundsätzlich einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt)

Weitere Leistungen?

Über weitere Leistungen informieren Sie sich bitte in den Sachgebieten der Eingliederungshilfe.


Wichtige Änderungen zum 01.01.2020


Zuständige Einrichtung
Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben, Eingliederungshilfe
Steubenstr. 53
45138 Essen
Tel: +49 201 88-50555