Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie beantragen, wenn Sie
- keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beim Amt für Soziales und Wohnen oder Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld beim Jobcenter oder anderen vorrangigen Stellen haben
- Ihr Einkommen und Vermögen unterhalb bestimmter Grenzen liegt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt sich wie folgt zusammen:
- Regelsatz
- Mehrbedarf bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
- Miete (Kaltmiete und Nebenkosten in angemessener Höhe und Heizkosten)
- Abzüglich Einkommen (Rente, Lohn, Kindergeld und weitere mögliche Einkommensarten)
- Abzüglich Vermögen oberhalb festgelegter Grenzen
Wohngeld
Sollten Sie über ein hohes Einkommen verfügen und einen geringen Sozialhilfeanspruch haben, ist es möglich, dass sich für Sie ein höherer Wohngeldanspruch errechnet. In diesem Fall ist es ratsam auch einen Antrag bei der Wohngeldstelle zu stellen.
Sozialhilfe und Wohngeld können nicht gleichzeitig bezogen werden. Im Falle eines höheren Wohngeldanspruchs ist dieses vorrangig in Anspruch zu nehmen.
BAfög
Besteht für Sie ein Anspruch auf BAfög beim Amt für Ausbildungsförderung, können Sie keine Sozialhilfe beantragen. Ein Doppelbezug von Leistungen ist nicht möglich.
Ermäßigungen
Durch den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt haben Sie zudem einen Anspruch auf die Essen.dabeisein Karte, Befreiung vom Rundfunkbeitrag und ein vergünstigtes MeinTicket für den öffentlichen Personennahverkehr innerhalb des Stadtgebietes.
Terminvergabe
Einen Termin mit den zuständigen Sachbearbeiter*innen erhalten Sie über das Kontaktformular, die Service-Hotline oder im "Kundencenter". Das Kundencenter erreichen Sie über den behindertengerechten "Eingang Kundencenter" Steubenstraße / Ecke Manteuffelstraße.
Dienste finden:
- Downloads
- Antrag Sozialhilfe
- Kontoerklärung
- Informationsblatt über die Erhebung personenbezogener Daten
- Zuständige Einrichtung
-
- Soziale Dienstleistungen
- Steubenstr. 53
- 45138 Essen
- Tel: +49 201 88-50555
- Fax: +49 201 88-50153
- Weiterführende Links
- SGB XII