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Erklärvideo zum Grundsteuerbescheid

Grundsteuer

Die Höhe der Grundsteuer ist abhängig vom Grundsteuermessbetrag (dieser errechnet sich aus dem Einheitswert) und vom Hebesatz. Der Grundsteuermessbetrag wird von der Bewertungsstelle des Finanzamtes festgesetzt. Das Finanzamt entscheidet ebenfalls, wem das Eigentum zugerechnet wird und ab wann die Bewertung erfolgt. An diese Vorgaben ist die Stadt Essen gebunden. Der Hebesatz wird vom Rat der Stadt Essen für das gesamte Stadtgebiet einheitlich beschlossen. Die an die Stadt Essen zu zahlende Grundsteuer errechnet sich aus dem Produkt von Grundsteuermessbetrag und Hebesatz. Das Stadtsteueramt kann Ihnen den Bescheid über die Grundsteuer erst bei Vorliegen des entsprechenden Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes bekannt geben. Das kann zur Folge haben, dass Sie rückwirkend für mehrere Jahre zur Grundsteuer herangezogen werden.

Abfallbeseitigungsgebühren

Die Aufstellung der Abfallbehälter (graue, braune und blaue Tonne) und die Entsorgung des Abfalls erfolgt durch die Entsorgungsbetriebe Essen GmbH. Die Gebühren werden durch das Stadtsteueramt Essen erhoben. Von der Aufstellung eines Restabfallbehälters (graue Tonne), einer Biotonne (braune Tonne) oder einer Altpapiertonne (blaue Tonne ) durch die Entsorgungsbetriebe Essen GmbH erhält das Stadtsteueramt eine Mitteilung. Von hier wird dann der Gebührenbescheid erstellt. Die blaue Tonne ist nicht gebührenpflichtig.

Die gelbe Tonne finanziert sich über das Duale System Deutschland (Grüner Punkt) und ist daher nicht gebührenpflichtig.

Die Aufstellung der gelben Behälter und die Entsorgung der Leichtverpackungen erfolgt durch die Firma Remondis GmbH & Co KG.

Sollten Sie Fragen oder Probleme haben (z.B. beschädigte oder nicht geleerte Tonne, Verringerung oder Erhöhung des Behältervolumens), wenden Sie sich bitte direkt an die Entsorgungsbetriebe Essen GmbH oder die Firma Remondis GmbH & Co KG, Buschhausener Str. 144, 46049 Oberhausen, Telefon +49 800 1223255, Fax +49 208 8108729, E-Mail dispo.essen@remondis.de.

Niederschlagswassergebühren

Für die bebaute / überbaute beziehungsweise befestigte Grundstücksfläche sind Niederschlagswassergebühren zu entrichten, wenn das Niederschlagswasser nicht auf dem Grundstück versickert, sondern in die öffentliche Kanalisation abgeleitet wird. Die Veranlagung erfolgt im Regelfall auf der Grundlage einer Selbsterklärung des Grundstückseigentümers.

Schmutzwassergebühren

Grundsätzlich werden die Schmutzwassergebühren analog zu der bezogenen Frischwassermenge berechnet. Im Regelfall wird die von der Stadtwerke Essen AG für den vor dem 01. Juli des Vorjahres endenden Ablesezeitraum mitgeteilte Wassermenge von 12 Monaten zugrunde gelegt.

Da bei Neubauten kein aktueller Verbrauch bekannt ist, werden die Schmutzwassergebühren aufgrund von Erfahrungswerten zunächst geschätzt. Sobald von der Stadtwerke Essen AG der erste vollständige 12-Monatsverbrauch mitgeteilt wird, erfolgt die Anpassung der Vorauszahlung an den tatsächlichen Verbrauch. War die Vorauszahlung höher als der Verbrauch, erfolgt eine Erstattung der zu viel gezahlten Beträge; ist der Verbrauch höher als die Vorauszahlung kommt es zu einer Nachforderung.

Straßenreinigungsgebühren

Die Straßenreinigung wird von der Entsorgungsbetriebe Essen GmbH durchgeführt. Die Gebühren erhebt das Stadtsteueramt.

Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstückseite, die an die von der Stadt gereinigte Straße angrenzt, welche das Grundstück erschließt (Frontlänge) und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.

Hat ein Grundstück mehrere einer erschließenden Straße zugewandte Seiten, so wird die Summe der Längen der der Straße zugewandten Grundstücksseiten als Frontlänge zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühr zugrunde gelegt.

Winterdienstgebühren

Der Winterdienst auf den Straßen wird von der Entsorgungsbetriebe Essen GmbH durchgeführt. Die Gebühren erhebt das Stadtsteueramt.

Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseite, die an die von der Stadt wintergewartete Straße angrenzt, welche das Grundstück erschließt (Frontlänge) und die Zugehörigkeit zu einer Winterdienstklasse (Streupläne A und B). Hat ein Grundstück mehrere einer erschließenden Straße zugewandte Seiten, wird die Summe der Längen der der Straße zugewandten Grundstücksseiten als Frontlänge zur Bemessung der Winterdienstgebühr zugrunde gelegt. Die im Streuplan A aufgeführten Straßen werden vorrangig gestreut. Die im Streuplan B aufgeführten Straßen werden gestreut, sobald die im Streuplan A genannten Straßen versorgt sind.

Fälligkeit

Die veranlagten Grundbesitzabgaben sind bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage zu entrichten.

Abweichend von der grundsätzlichen Zahlungsverpflichtung, die Grundbesitzabgaben vierteljährlich zu entrichten, können Sie auf Antrag die Abgaben zum 1. Juli in einem Jahresbetrag überweisen.

Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt werden. Die jährliche Zahlungsweise bleibt maßgebend, bis sie widerrufen wird. Ein Widerruf muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Jahres erfolgen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu folgenden Themen

Eigentumswechsel

Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren

Straßenreinigungsgebühren und Winterdienstgebühren

Allgemeines

Grundsteuerreform 2025