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Hat ein Deutscher/eine Deutsche im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.


Ein Antrag auf Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe kann von deutschen Staatsangehörigen für eine Ehe, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland  geschlossen wurde, gestellt werden, wobei der Zeitpunkt der Eheschließung unerheblich ist. 

Gleiches gilt für Ehen, die in Deutschland zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person (z.B. Diplomat oder Konsulatsangehöriger) in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist. 

Vorauszuschicken ist allerdings, dass eine im Ausland geschlossene Ehe in der Bundesrepublik Deutschland gültig ist, wenn sie nach den im Eheschließungsland geltenden Gesetzen geschlossen wurde und nicht gegen Verfassungsgrundsätze verstößt (hierunter fallen insbesondere Verstöße gegen das Verbot der Mehrehen). 
Im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland besteht in manchen Ländern die Möglichkeit, allein religiös die Ehe zu schließen. Auch diese Eheschließungen sind, wie Eheschließungen vor staatlichen Stellen, in der Bundesrepublik Deutschland gültig, wenn sie nach dem Recht des Eheschließungslandes gültig sind und die Ehe bei staatlichen Stellen registriert wurde. Informationsmaterial über religiöse Eheschließungen erhalten Sie bei der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland des Landes in dem Sie heiraten möchten sowie beim 

Bundesverwaltungsamt
Barbarastr. 1
50735 Köln 
Telefon: 0188 8358-0
Fax:      0188 8358-2768

Für eine im Ausland geschlossene Ehe besteht für Sie keine Verpflichtung diese in Deutschland beurkunden zu lassen. Allein eine ordnungsgemäß überbeglaubigte ausländische Heiratsurkunde erbringt zusammen mit einer von einem öffentlich beeidigten Übersetzer gefertigten Übersetzung in der Regel die volle Beweiskraft für eine im Ausland geschlossenen Ehe. 

Oftmals wird die Beurkundung von Eheschließungen im Ausland und damit einhergehend die Anlegung eines deutschen Eheregisters mit dem Stammbuch der Familie verwechselt. Bei einem Stammbuch handelt es sich lediglich um eine private Urkundensammlung in Buchform. Das deutsche Eheregister dagegen weist in erster Linie die Eheschließung und die Namensführung in der Ehe nach. 

Für die Anlegung eines deutschen Eheregisters nach erfolgter Eheschließung im Ausland ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt ich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung.

Standesamt I in Berlin
Schönstedtstr. 5
13357 Berlin
Tel: 030 90 269-5000
Fax: 030 90 269-5245
E-Mail:post.standesamt1@labo.berlin.de


§ 34 PStG (Personenstandsgesetz)


Antragsberechtigt sind die Ehegatten; sind beide verstorben deren Eltern und Kinder. Zulässig ist der Antrag jedoch  nur, wenn einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatloser Ausländer und  ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.


  • Nachweis der Eheschließung (zum Beispiel Eheurkunde, Ehevertrag, Heiratsurkunde)
  • beglaubigter Geburtenregisterausdruck
  • Geburtsurkunde (bei Geburt im Ausland)
  • aktueller Wohnsitznachweis
  • Personalausweis oder Reisepass
  • für Vertriebene: Vertriebenenausweis oder Registrierschein
  • Einbürgerungsurkunde oder ein entsprechender Staatsangehörigkeitsnachweis 
  • Bescheinigungen über Namensänderungen
  • falls die Ehe nicht mehr besteht: Nachweise über die Auflösung, zum Beispiel Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • Nachweis über den Familienstand vor der Eheschließung
  • Nachweise über frühere Ehen und deren Auflösung

Welche weiteren Unterlagen vorzulegen sind und welche mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden müssen, ist vom Einzelfall abhängig. Bitte setzen Sie sich daher in jedem Fall persönlich, telefonisch oder per E-Mail mit dem Standesamt in Verbindung. Dort erhalten Sie dann weitere Informationen, die speziell auf Ihren Fall abgestellt sind. Hierbei besteht die Möglichkeit, einen persönlichen Termin auszumachen, um Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen.

Bei einer Apostille handelt es sich um die vereinfachte Form der Legalisation auf einer zur Verwendung im Ausland bestimmten Urkunde, wobei die Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist durch die zuständige inländische Behörde bestätigt wird. Ob eine Apostille ausreichend ist, ergibt sich aus zwischenstaatlichen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem entsprechenden ausländischen Staat.

Bei der Legalisation handelt es sich dagegen um eine amtliche Bestätigung durch eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland darüber, dass eine Urkunde von der dazu berechtigten Stelle oder Person ausgestellt worden ist. Durch die Legalisation wird nicht die Richtigkeit der in der Urkunde enthaltenen Angaben bestätigt. Zweifelt der Standesbeamte an der Echtheit der Urkunde, so kann der Standesbeamte die  Überprüfung ausländischer Urkunden verlangen.

Sämtliche Urkunden, Dokumente und Bescheinigungen sind im Original vorzulegen. Kopien reichen für eine Vorgangsbearbeitung nicht aus.
Allen Unterlagen in fremder Sprache sind deutsche Übersetzungen, von einem öffentlich beeidigten Übersetzer gefertigt, beizufügen. Urkunden, die nicht in lateinischer Schrift verfasst sind, bedürfen der Übersetzung nach der entsprechenden Transliterationsnorm


Die Antragstellung ist an keine Frist gebunden.  Das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe ist für die Antragstellung unbedeutend.


Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe: 40,00 €

Aufenthaltsbescheinigung : 9,00€

Namensrechtliche Erklärungen: 21,00€

Eheurkunde: 10,00€

Im Einzelfall können weitere Kosten anfallen


  • Barzahlung

  • EC-Karte


Zusätzlich zur Rechtswirksamkeit der ausländischen Eheschließung  hat der zuständige Standesbeamte zu prüfen, ob wirksame Erklärungen zur Namensführung vorliegen oder nach den in Frage kommenden Heimatrechten der Ehegatten  kraft Gesetzes eine bestimmte Namensführung eingetreten ist. Wurde bei der Eheschließung im Ausland von den Ehegatten keine Erklärung zur Namensführung abgegeben - zum Beispiel zur Wahl eines gemeinsamen Ehenamens -, so kann eine solche Erklärung nun auf Wunsch nachgeholt werden.

 

Nach deutschem Recht haben Sie gemäß § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch die Möglichkeit, einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) zu bestimmen. Dieser kann der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name der Frau oder des Mannes sein. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung einen Doppelnamen bestimmen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter. Die Bestimmung eines Ehenamens ist während bestehender Ehe jederzeit möglich


Zuständige Einrichtung
Sonderaufgaben (u.a. Nachbeurkundungen)
Hollestr. 3
45127 Essen
Fax: +49 201 88-33480
E-Mail: sonderaufgaben@einwohneramt.essen.de