Vertriebene und Spätaussiedler*innen sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz sind, die bisher aber noch keine Namenserklärung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz abgegeben haben, können unter bestimmten Voraussetzungen durch Erklärung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz ihren Vor- und/oder Familiennamen ändern.
Vertriebene und Spätaussiedler*innen sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz sind, bisher aber noch keine Namenserklärung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) abgegeben haben, können durch Erklärung nach § 94 BVFG
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Haben jedoch der Aussiedler oder seine Vorfahren den Namen in einer deutschen Form geführt und lässt sich die Schreibweise in lateinischer Schrift durch Urkunden oder sonstige Unterlagen nachweisen, so ist die deutsche Namensform maßgebend. Einer Erklärung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz bedarf es in diesen Fällen nicht. Namenserklärungen nach § 94 BVfG können bei allen deutschen Standesämtern durchgeführt werden. Die Erklärungen bedürfen der öffentlichen Beglaubigung oder Beurkundung, wenn Sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Eine formlose Erklärung (einfacher Brief oder mündliche Antragstellung) ist nicht möglich. Eine persönliche Anwesenheit der*des Erklärenden ist hierfür notwendig. |
§ 94 BVFG (Bundesvertriebenengesetz), § 43 PStG (Personenstandsgesetz)
Für die Aufnahme einer Erklärung nach § 94 BVFG werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:
- Geburtsurkunde
- Vertriebenenausweis und Registrierschein
- Personalausweis oder Reisepass
- Bescheinigungen über Namensänderungen
- Nachweis der Eheschließung (zum Beispiel Eheurkunde, Ehevertrag, Heiratsurkunde)
- falls die Ehe nicht mehr besteht: zusätzlich Nachweise über die Auflösung (zum Beispiel Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk)
- aktueller Wohnsitznachweis
Welche weiteren Unterlagen vorzulegen sind und welche mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden müssen, ist vom Einzelfall abhängig. Bitte setzen Sie sich daher in jedem Fall persönlich, telefonisch oder per E-Mail mit dem Standesamt in Verbindung. Dort erhalten Sie dann weitere Informationen, die speziell auf Ihren Fall abgestellt sind. Die Aufnahme einer namensrechtlichen Erklärung beim Standesamt Essen bedarf einer vorherigen Terminvereinbarung.
Sämtliche Urkunden, Dokumente und Bescheinigungen sind im Original vorzulegen. Kopien reichen für eine Vorgangsbearbeitung nicht aus.
Allen Unterlagen in fremder Sprache sind deutsche Übersetzungen, von eine*r*m öffentlich beeidigten Übersetzer*in gefertigt, beizufügen. Urkunden, die nicht in lateinischer Schrift verfasst sind, bedürfen der Übersetzung nach der entsprechenden Transliterationsnorm.
Eine Namenserklärung, die sich nach § 94 Bundesvertriebenengesetz richtet, ist gebührenfrei. Wird eine Bescheinigung über die Abgabe einer Namenserklärung benötigt, so ist diese pro Person mit 9,00 EURO gebührenpflichtig. |
Im Einzelfall können weitere Kosten anfallen.
Barzahlung
EC-Karte
Die Erklärung nach § 94 BVFG ist unwiderruflich.
Dienste finden:
- Zuständige Einrichtung
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- Sonderaufgaben (u.a. Namenserklärungen mit Auslandsbezug)
- Hollestr. 3
- 45127 Essen
- Fax: +49 201 88-33480
- E-Mail: sonderaufgaben@einwohneramt.essen.de