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Vertriebene und Spätaussiedler*innen sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz sind, die bisher aber noch keine Namenserklärung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz abgegeben haben, können unter bestimmten Voraussetzungen durch Erklärung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz ihren Vor- und/oder Familiennamen ändern.


Vertriebene und Spätaussiedler*innen sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz sind, bisher aber noch keine Namenserklärung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) abgegeben haben, können durch Erklärung nach § 94 BVFG

  1. Bestandteile ihres Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
  2. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen, 
  3. eine deutschsprachige Form ihres Familiennamens oder ihres Vornamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,
  4. im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
  5. den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.

Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.

Haben jedoch der Aussiedler oder seine Vorfahren den Namen in einer deutschen Form geführt und lässt sich die Schreibweise in lateinischer Schrift durch Urkunden oder sonstige Unterlagen nachweisen, so ist die deutsche Namensform maßgebend. Einer Erklärung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz bedarf es in diesen Fällen nicht.

Namenserklärungen nach § 94 BVfG können  bei allen deutschen  Standesämtern durchgeführt werden.

Die Erklärungen  bedürfen  der öffentlichen Beglaubigung oder Beurkundung, wenn Sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Eine formlose Erklärung (einfacher Brief oder mündliche Antragstellung) ist nicht möglich. Eine persönliche Anwesenheit der*des Erklärenden ist hierfür notwendig.

Die Erklärung wird wirksam mit Eingang bei dem Standesamt, welches das Geburtenregister führt. Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartner*innen abgegeben, so ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung zu beurkunden hat oder das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt; dieses Standesamt ist außerdem zuständig, wenn die Erklärung nicht im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartner*innen abgegeben und kein Geburtseintrag im Inland geführt wird. Existiert kein deutsches Personenstandsregister, wenden Sie sich bitte an das örtliche Standesamt. Dieses überprüft, welche Erklärungsmöglichkeiten und Zuständigkeiten in Ihrem Fall bestehen.

§ 94 BVFG (Bundesvertriebenengesetz), § 43 PStG (Personenstandsgesetz)


Für die Aufnahme einer Erklärung nach § 94 BVFG werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:

  • Geburtsurkunde
  • Vertriebenenausweis und Registrierschein
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bescheinigungen über Namensänderungen
  • Nachweis der Eheschließung (zum Beispiel Eheurkunde, Ehevertrag, Heiratsurkunde)
  • falls die Ehe nicht mehr besteht: zusätzlich Nachweise über die Auflösung (zum Beispiel Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk)
  • aktueller Wohnsitznachweis

Welche weiteren Unterlagen vorzulegen sind und welche mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden müssen, ist vom Einzelfall abhängig. Bitte setzen Sie sich daher in jedem Fall persönlich, telefonisch oder per E-Mail mit dem Standesamt in Verbindung. Dort erhalten Sie dann weitere Informationen, die speziell auf Ihren Fall abgestellt sind. Die Aufnahme einer namensrechtlichen Erklärung beim Standesamt Essen bedarf einer vorherigen Terminvereinbarung.

Sämtliche Urkunden, Dokumente und Bescheinigungen sind im Original vorzulegen. Kopien reichen für eine Vorgangsbearbeitung nicht aus.
Allen Unterlagen in fremder Sprache sind deutsche Übersetzungen, von eine*r*m öffentlich beeidigten Übersetzer*in gefertigt, beizufügen. Urkunden, die nicht in lateinischer Schrift verfasst sind, bedürfen der Übersetzung nach der entsprechenden Transliterationsnorm.


Eine Namenserklärung, die sich nach § 94 Bundesvertriebenengesetz richtet, ist gebührenfrei.

Wird eine Bescheinigung über die Abgabe einer Namenserklärung benötigt, so ist diese pro Person mit 9,00 EURO gebührenpflichtig.

Im Einzelfall können weitere Kosten anfallen.


  • Barzahlung

  • EC-Karte


Die Erklärung nach § 94 BVFG ist unwiderruflich.


Zuständige Einrichtung
Sonderaufgaben (u.a. Namenserklärungen mit Auslandsbezug)
Hollestr. 3
45127 Essen
Fax: +49 201 88-33480
E-Mail: sonderaufgaben@einwohneramt.essen.de