Durch eine sogenannte Namenserteilung beziehungsweise Einbenennung können Vater, Mutter oder Ehegatten einem Kind ihren Familiennamen erteilen.
Namenserteilung:
- Sie sind Elternteil eines minderjährigen Kindes
- Vater und Mutter sind nicht miteinander verheiratet aber beide in der Geburtsurkunde des Kindes verzeichnet
- Sie haben erstmals das alleinige Sorgerecht für das Kind, ein gemeinsames Sorgerecht zwischen den Elternteilen hat bisher nie bestanden
- Sie möchten, dass das Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils erhält
Einbenennung:
- Sie leben mit einem neuen Partner in einer Ehe
- Sie haben bereits Kinder aus einer Vorehe oder Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren wurden und die in Ihrem gemeinsamen Haushalt leben
- Ihr jetziger Ehepartner ist nicht der Elternteil dieser minderjährigen Kinder
- Sie möchten, dass diese Kinder Ihren jetzt geführten Ehenamen tragen
Namenserteilungen und Einbenennungen können bei jedem Standesamt oder Notar in ganz Deutschland durchgeführt werden, unabhängig vom Wohnort der Eltern oder Geburtsort des Kindes.
Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Eine formlose Erklärung (einfacher Brief oder mündliche Antragstellung) ist nicht möglich. Eine persönliche Anwesenheit der erklärenden Person ist hierfür notwendig.
Die Erklärung wird wirksam mit Eingang bei dem Standesamt, welches das Geburtenregister führt. Existiert kein deutsches Personenstandsregister, wenden Sie sich bitte an das örtliche Standesamt. Dieses überprüft, welche Erklärungsmöglichkeiten und Zuständigkeiten in Ihrem Fall bestehen.
§§ 1617a, 1618 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch); § 45 PStG (Personenstandsgesetz)
Soll eine Namenserteilung bzw. Einbenennung erfolgen, wenden Sie sich bitte zur Absprache der vorzulegenden Urkunden und Unterlagen an Ihr zuständiges Standesamt. Dort wird man Ihnen weitere Fragen beantworten und klären, welche Dokumente speziell für die von Ihnen gewünschte Namenserteilung bzw. Einbenennung vorzulegen sind.
Eine Namenserteilung bzw. Einbenennung ist mit 21,00 € gebührenpflichtig. Eine neu ausgestellte Geburtsurkunde kostet 10,00 €.
Barzahlung
EC-Karte
Zur Bearbeitungsdauer können keine Angaben gemacht werden.
Die Namenserteilung bzw. Einbenennung ist unwiderruflich.
Beim Standesamt Essen sind Sonderbeurkundungen (Namenserklärungen) grundsätzlich nur gegen Terminvergabe möglich.
Dienste finden:
- Downloads
- Namenserteilung und Einbenennung
- Zuständige Einrichtung
-
- Geburten
- Hollestr. 3
- 45127 Essen
- Tel: +49 201 88-33488
- Fax: +49 201 88-33481
- E-Mail: geburten@einwohneramt.essen.de