BIS: Suche und Detail

Genehmigungen von Veranstaltungen mit  Auswirkungen auf den öffentlichen Straßenverkehr


Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen  nach §29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung der Erlaubnis.

Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch.

Beispiele für genehmigungspflichtige Veranstaltungen:

  • Biker-Ausfahrten
  • Karnevalsumzüge
  • Marathons
  • Martinsumzüge
  • Oldtimerausfahrten
  • Prozessionen (kirchliche Veranstaltungen)
  • Radrennen
  • Radtouristikausflüge
  • Schützenumzüge
  • Volksläufe, Firmenläufe
  • Wander- / Walking-Veranstaltungen

Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.


§§ 29 II, 45 I, VI Straßenverkehrs-Ordnung, Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen


Antragstellung mindestens zwei Monate vor der Veranstaltung


Für diese Dienstleistung fallen je nach Art und Umfang Gebühren an. 


  • Überweisung



Zuständige Einrichtung
Verkehrs- und Baustellenmanagement / Koordinierungsstelle Veranstaltungen / Geschäftsführung Unfallkommission / Straßen- und Wegerecht
Alfredstraße 163
45131 Essen
Tel: +49 201 88-0
Fax: +49 201 88-66529