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Steuerpflicht

Steuerpflichtig ist, wer in Essen eine Zweitwohnung innehat und diese für den persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familie vorhält. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Hauptwohnung innerhalb oder außerhalb des Gemeindegebietes befindet.

Steuerpflichtig sind auch Studierende, die am Studienort Essen eine Nebenwohnung haben. Verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen können von der Steuerpflicht befreit werden, wenn die Nebenwohnung aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken genutzt wird. Hierüber wird im Einzelfall auf Antrag entschieden.

Als Wohnung gilt jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt oder zu diesem Zweck bereitgehalten wird.
Die Steuerpflicht beginnt spätestens am ersten Tag des Monats, der auf die Anmeldung folgt.

Meldestatus

Die Beurteilung, welche Wohnung Haupt- und welche Nebenwohnung ist, richtet sich nach den melderechtlichen Bestimmungen. Sie richtet sich im Wesentlichen nach Ihren Wohnverhältnissen und Ihrem Familienstand. Hauptwohnung eines Einwohners ist grundsätzlich die von ihm vorwiegend benutzte Wohnung. Die endgültige Entscheidung trifft das Einwohneramt (www.essen.de/buergeraemter).

Anzeigepflicht

Wer in Essen eine Nebenwohnung bezieht oder eine Nebenwohnung aufgibt, hat dies der Stadt Essen innerhalb eines Monats anzuzeigen. Diese Meldepflicht besteht auch dann, wenn nach den jeweils geltenden melderechtlichen Bestimmungen eine Anmeldung mit Nebenwohnung nicht erforderlich ist (z.B. bei nur kurzem Aufenthalt).
Wer seine Nebenwohnung bei der Meldebehörde an- und abmeldet, erfüllt damit seine Meldepflicht im Sinne der Zweitwohnungsteuer. Eine weitere Meldung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Steuererklärung und Steuerbescheid

Wer in Essen eine Zweitwohnung innehat, hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Der Erklärungsvordruck ist an den Fachbereich 21-4-3, Örtliche Aufwandssteuern, Porscheplatz 1, 45127 Essen oder per E-Mail an zweitwohnungsteuer@essen.de zu senden.
In bestimmten Fällen werden Sie um weitere Angaben gebeten.
Über die festgesetzte Zweitwohnungsteuer erhalten Sie einen Steuerbescheid. Ein erteilter Zweitwohnungsteuerbescheid gilt bis zum Erlass eines Änderungsbescheides oder bis zur Aufhebung des Bescheides.

Bemessungsgrundlage und Höhe der Steuer

Die Zweitwohnungsteuer beträgt 10 vom Hundert der Jahresnettokaltmiete.
Überlässt der Steuerpflichtige (Mieter, Eigentümer oder sonstige Nutzer) die Wohnung unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete, bemisst sich die Steuer nach der Miete gemäß dem jeweils gültigen Mietspiegel der Stadt Essen oder der ortsüblichen Miete.

Zahlung der Steuer

Steuerbeträge für die Vergangenheit sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Für die Zukunft fällige Beträge sind vierteljährlich zu entrichten.
Wenn Sie die fälligen Beträge abbuchen lassen möchten, haben Sie die Möglichkeit, online ein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) der Stadt Essen zu erteilen.


Zweitwohnungsteuersatzung


Onlinedienstleistungen
SEPA-Mandat
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SEPA-Mandat
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Zweitwohnungsteuererklärung
Zuständige Einrichtungen
Zweitwohnungssteuer
Porscheplatz 1
45127 Essen
Tel: +49201 88-21430
Fax: +49201 88-21480
E-Mail: zweitwohnungsteuer@essen.de
Finanzbuchhaltung und Stadtsteueramt