Ausstellen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §34 Absatz 2 der 1. SprengV
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Erteilung einer Erlaubnis nach §27 SprengG (nicht gewerblicher Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen)
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz; SprengG)
Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis nach §27 SprengG
Änderung einer Erlaubnis nach §27 SprengG
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz; SprengG)
Um eine Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. (§8 Absatz 1 Nr. 2 c SprengG)
- Ausnahmen sind im Einzelfall bei Sportschützen möglich
- Sie müssen die notwendige Fachkunde besitzen. (§8 Absatz 1 Nr. 2 a SprengG)
- Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt. Zur Teilnahme an einem solchen ist die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §34 der 1. SprengV notwendig.
- Sie müssen zuverlässig sein. (§8 Absatz 1 Nr. 1 SprengG)
- Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
- Zur Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgen von Seiten der Behörde entsprechende Abfragen (z.B. bei der Staatsanwaltschaft).
- Die Zuverlässigkeit ist auch bei jeder Verlängerung von Seiten der Behörde zu prüfen
- Sie müssen persönlich geeignet sein. (§8 Absatz 1 Nr. 2 b SprengG)
- Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen z.B. der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholkonsum vorliegen.
- Zur Prüfung der persönlichen Eignung ist eine persönliche Vorsprache bei der Behörde notwendig.
- Sie müssen ein Bedürfnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nachweisen. (§27 Absatz 3 Nr. 2 SprengG)
- Als Nachweis können z.B. der gültige Jagdschein oder der Mitgliedschaftsausweis in einem Schützenverein dienen
- Sie müssen geeignete Räume zur Aufbewahrung der explosionsgefährlichen Stoffe besitzen
- Auf die Richtlinie zur Aufbewahrung kleiner Mengen (RL410) im Anhang wird verwiesen.
Unabhängig von der Art des Antrages müssen Sie sich ausweisen können. Aus diesem Grund wird in jedem Falle ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) benötigt.
Darüber hinaus werden je nachdem was Sie beantragen folgende Unterlagen benötigt:
Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §34 Absatz 2 der 1. SprengV für den Besuch eines Fachkundelehrgangs
- Nachweis des Bedürfnisses zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen; z.B. Waffenbesitzkarte oder Jagdschein (vgl. §27 Absatz 3 Nr. 2 SprengG)
- Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (eine Kontrolle der Aufbewahrungsstätte durch die Behörde ist zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich)
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §27 SprengG
- Fachkundenachweis; Nachweis über den erfolgreich absolvierten Fachkundelehrgang zur geplanten Tätigkeit
- Mengenbedarfsberechnung; z.B. nach dem Muster Gramm je Schuss X Schuss je Jahr X 5 Jahre Gültigkeitsdauer (im Rahmen der Bedürfnisprüfung nach §27 Absatz 3 Nr. 2 SprengG)
- Auf volle Kilogramm aufgerundet
Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis nach §27 SprengG
- Derzeitige Erlaubnis
- Aktueller Nachweis eines Bedürfnisses, sofern der vorliegende seine Gültigkeit verloren hat, z.B. die Verlängerung des Jagdscheins
- Fachkundenachweis, wenn der vorliegende seine Gültigkeit verloren hat
- Gemäß §29 Absatz 2 der 1. SprengV ist ein Fachkundenachweis nicht anzuerkennen, wenn seit der Ablegung der Prüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind und die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt wurde
- Als Nachweis über die Ausübung dienen die Kaufbelege im Erlaubnisheft
- Gemäß §29 Absatz 2 der 1. SprengV ist ein Fachkundenachweis nicht anzuerkennen, wenn seit der Ablegung der Prüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind und die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt wurde
Änderung einer Erlaubnis nach §27 SprengG
- Nachweis über die beantragte Änderung; z.B. Neue Mengenbedarfsberechnung
- Als Nachweis über eine Adressänderung ist die neue Anschrift im Personalausweis ausreichend.
Die anfallenden Gebühren können dem anliegenden Gebührenblatt entnommen werden.
Eine Bearbeitung von Änderungen kann zumeist im Rahmen der persönlichen Vorsprache direkt erfolgen.
Die Dauer der anderen Verfahren ist durch die Zuverlässigkeitsprüfung auch von dritten Stellen abhängig. Sollten im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung weitere Nachforschungen notwendig sein, so kann sich die Dauer weiter ausdehnen.
Um eine lückenlose Geltungsdauer Ihrer Erlaubnis zu gewährleisten sollte ein Antrag auf Verlängerung spätestens zwei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer beantragt werden. Sollten im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung weitere Nachforschungen notwendig sein, so kann das Verfahren möglicherweise auch diese Zeitspanne übersteigen.
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Sollten Sie eine Erlaubnis nach §27 SprengG anstreben und noch nicht im Besitz eines gültigen Fachkundenachweises sein, so müssen Sie die Fachkunde im Rahmen eines staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgangs erwerben. Zur Teilnahme an einem solchen Lehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §34 Absatz 2 der 1. SprengV. Diese können Sie im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beantragen. (vgl. Punkt „Erforderliche Unterlagen); bitte vereinbaren Sie zu diesem Zweck einen Termin. Sobald die Prüfung der Zuverlässigkeit beendet ist, wird Ihnen die Unbedenklichkeitsbescheinigung zugesandt. Diese ist für ein Jahr gültig.
Erteilung einer Erlaubnis nach §27 SprengG
Sollten Sie einen gültigen Fachkundenachweis besitzen, so können Sie die Erlaubnis nach §27 SprengG beantragen (vgl. Punkt „erforderliche Unterlagen“), bitte vereinbaren Sie zu diesem Zweck einen Termin. Im Rahmen der Beantragung wird ein Termin zur Prüfung der Lagerstätte vereinbart. Nach Beendigung des Termins wird das Erlaubnisheft durch die Behörde ausgestellt und zum Termin zur Prüfung der Lagerstätte mitgebracht. Sollten sich im Rahmen der Prüfung der Lagerstätte keine Hinderungsgründe ergeben, wird das Erlaubnisheft im Anschluss an die Prüfung ausgehändigt.
Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach §27 SprengG
Sollte die – in der Regel fünfjährige - Geltungsdauer Ihrer Erlaubnis nach §27 SprengG auslaufen, so können Sie die Verlängerung der Geltungsdauer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beantragen (vgl. Punkt „erforderliche Unterlagen“), bitte vereinbaren Sie zu diesem Zweck einen Termin. Nach abgeschlossener Prüfung der Zuverlässigkeit setzt sich die Behörde mit Ihnen zwecks Vereinbarung eines Termins zur Prüfung der Lagerstätte in Verbindung. Die Verlängerung der Erlaubnis kann nach erfolgter Lagerprüfung – sofern hier keine Hinderungsgründe auftreten – im Erlaubnisheft vermerkt werden.
Änderung einer Erlaubnis nach §27 SprengG
Sollten Sie eine Änderung in Ihrer Erlaubnis wünschen, so kann diese im Rahmen einer persönlichen Vorsprache eingetragen werden (vgl. Punkt „erforderliche Unterlagen), bitte vereinbaren Sie zu diesem Zweck einen Termin.
Sollte die Änderung darin bestehen, dass Sie in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde gezogen sind, so reicht eine Mitteilung (z.B. telefonisch oder per E-Mail) über den Zuständigkeitswechsel. Bezüglich der notwendigen Änderung des Erlaubnisheftes wenden Sie sich bitte an die für Ihren neuen Wohnort zuständige Behörde.
Dienste finden:
- Zuständige Einrichtung
-
- Allgemeine Gefahrenabwehr, Landeshundegesetz, Maßnahmen nach dem PsychKG , Sprengstoffrecht, Hafenbehörde
- Ellernstraße 29
- 45326 Essen
- Tel: +49 201 88-0
- Fax: +49 201 88-32151
- E-Mail: gefahrenabwehr@ordnungsamt.essen.de