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Lebenspartner*innen können, bei bislang getrennter Namensführung, einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen.

Der*die Lebenspartner*in, dessen*deren Name nicht Lebenspartnerschaftsname geworden ist, kann einen Doppelnamen bestimmen.

Nach Auflösung der Lebenspartnerschaft kann ein vor Begründung der Lebenspartnerschaft geführter Name wieder angenommen werden.


Sie möchten nachträglich einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen?

Wenn Sie bei Begründung Ihrer Lebenspartnerschaft keinen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt haben, so können Sie nach deutschem Recht, bei bestehender Lebenspartnerschaft, ohne zeitliche Begrenzung, nachträglich den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen eine*r*s Lebenspartner*in gemeinsam zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen.

Sie möchten einen Doppelnamen bestimmen?

Der*die Lebenspartner*in, dessen*deren Name nicht Lebenspartnerschaftsname geworden ist, kann jederzeit dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen*ihren Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Lebenspartnerschaftsname aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eine*r*s Lebenspartner*in aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung über den Doppelnamen kann widerrufen werden, eine erneute Erklärung über einen Doppelnamen ist dann allerdings nicht mehr möglich.

Sie möchten nach Auflösung Ihrer Lebenspartnerschaft Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt haben?

Grundsätzlich wird der Lebenspartnerschaftsname auch nach Auflösung der Lebenspartnerschaft beibehalten. Es besteht allerdings die Möglichkeit, durch Erklärung den Geburtsnamen oder den Namen wieder anzunehmen, der bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens  geführt wurde.

 


§ 3 Lebenspartnerschaftsgesetz, § 42 Personenstandsgesetz


Für die Abgabe einer namensrechtlichen Erklärung sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

  • Nachweis der Lebenspartnerschaftsbegründung (zum Beispiel beglaubigter Ausdruck des Lebenspartnerschaftsregisters, Lebenspartnerschaftsurkunde)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Bescheinigungen über Namensänderungen
  • falls die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht: Nachweise über die Auflösung, zum Beispiel Sterbeurkunde oder Aufhebungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk
  • zu der Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens zusätzlich: beglaubigter Geburtenregisterausdruck oder Geburtsurkunde (bei Geburt im Ausland)

Welche weiteren Unterlagen vorzulegen sind und welche mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden müssen, ist vom Einzelfall abhängig.

Sämtliche Urkunden, Dokumente und Bescheinigungen sind im Original vorzulegen. Kopien reichen für eine Vorgangsbearbeitung nicht aus.
Allen Unterlagen in fremder Sprache sind deutsche Übersetzungen, von einem öffentlich beeidigten Übersetzer gefertigt, beizufügen. Urkunden, die nicht in lateinischer Schrift verfasst sind, bedürfen der Übersetzung nach der entsprechenden Transliterationsnorm.


Beurkundung einer namensrechtliche Erklärung 21,-€,

Bescheinigung über die Namensänderung 9,-€,

Personenstandsurkunde 10,-€

Im Einzelfall können weitere Kosten anfallen.


  • Barzahlung

  • EC-Karte


Zur Bearbeitungsdauer können keine Angaben gemacht werden.


Eine Terminabsprache ist erforderlich.


Zuständige Einrichtung
Sonderaufgaben (u.a. Nachbeurkundungen)
Hollestr. 3
45127 Essen
Fax: +49 201 88-33480
E-Mail: sonderaufgaben@einwohneramt.essen.de