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Öffentlich geförderte Wohnungen (Sozialwohnungen) dürfen nur mit einem Wohnberechtigungsschein, beziehungsweise bei beabsichtigter Eigennutzung mit einer Genehmigung zur Selbstbenutzung bezogen werden.

Die geförderten Wohnungen, beziehungsweise Häuser werden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Nutzung von der Wohnungskontrolle - auch durch Außendienstmitarbeiter - geprüft.


Sofern öffentlich geförderter Wohnraum leer steht, abgebrochen oder nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden soll, ist hierfür ebenfalls eine Genehmigung erforderlich.

Die Genehmigung ist gebühren pflichtig - 20,00 € bis 200,00 € je Wohnung - und kann mit der Verpflichtung verbunden werden, dass die gewährten öffentlichen Baudarlehen zurückzuzahlen sind und /oder eine Abstandssumme zu zahlen ist.

 

Weiterhin ist bei einem beabsichtigten Abbruch eines öffentlich geförderten Gebäudes oder gegebenenfalls bei einer Nutzungsänderung von öffentlich gefördertem Wohnraum - Zweckentfremdung -  eine baurechtliche Genehmigung einzuholen.

Dies betrifft auch frei finanzierten Wohnraum.

 

Sofern für ein  Gebäude öffentliche Baudarlehen  in Anspruch genommen wurden, wird bei einer Rückzahlung dieser Darlehen dem *der Eigentümer*in eine Bestätigung über das Ende der öffentlichen Zweckbindung  erteilt. Ein Antrag ist nicht erforderlich.


Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)


Vorlage des Mietvertrages


Gebühr : 20,00 EURO bis 200,00 EURO je Wohnung

Die Genehmigung kann mit Zahlungsauflagen (Rückzahlung der öffentlichen Mittel und/oder Entrichtung einer Abstandssumme) verbunden werden.


  • Überweisung


Zuständige Einrichtung
Wohnungsangelegenheiten
Hollestr. 3
45127 Essen