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Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, Ausstellung von Schwerbehindertenausweisen


Gemäß § 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sind Menschen behindert, wenn sie eine körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können, die Beeinträchtigung von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Menschen sind im Sinne des SGB IX, Teil 3, schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Paragraph 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

Schwerbehindertenausweis

Zum Nachweis der Schwerbehinderung stellt das Amt für Soziales und Wohnen auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Schwerbehindertenausweis aus. Hier sind der Grad der Behinderung und gegebenenfalls besondere Merkzeichen eingetragen, die den jeweiligen Anspruch auf Nachteilsausgleiche kennzeichnen.

Der Schwerbehindertenausweis enthält keine Angaben zu den einzelnen Gesundheitsstörungen.



Bitte senden Sie den ausgefüllten und unterschrieben Antrag an folgende Anschrift:

Schwerbehindertenangelegenheiten
für die Städte Mülheim, Essen Oberhausen
Klinkestr. 29-31
45136 Essen

Eine persönliche Abgabe ist aufgrund des eingeschränkten Serviceangebots aktuell nicht möglich.
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